finaWenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt.

Der Senat, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen könne.

In diesem Falle hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen, der schließlich Anfang des Jahres mit 89 Jahren verstarb. Rund 9.000,- Euro forderte die Stadt jetzt von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unterhaltsschuldner sei aber der Sohn.

Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt. Der Senat gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen.

Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt.

Der Senat stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

finaWer früher ein Formular brauchte, musste lange suchen. Heute wird mal eben schnell „gegoogelt“ und das vermeintlich passende Dokument heruntergeladen. Im Internet finden sich für alle Lebenssachverhalte scheinbar hilfreiche Formulare. Doch Vorsicht: Einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand.

Ein privater Autoverkäufer benutzte ein aus dem Internet stammendes Kaufvertragsformular, welches eine Gewährleistungsausschlussklausel wie folgt enthielt: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied hierzu, dass dieser konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Urteil vom 22. Juli 2011 -6 U 14/11). Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger nämlich einen schweren Unfallschaden am PKW mit erheblichen Restschäden fest.
Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Ohne Erfolg! Der Gewährleistungsausschluss ist nach der Entscheidung der OLG-Richter unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil sie für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Für AGB’s gelten aber sehr strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB darf ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden vereinbart werden. Da diese Einschränkungen in der konkreten Klausel des Internetvertrages fehlten, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt statt dessen die gesetzliche Regelung. Danach haftet der Verkäufer für die Dauer von zwei Jahren für Mängel am Kaufgegenstand.

finaWer eine offene Forderung gegen einen anderen hat, muss auch in diesem Jahr wieder an die drohende Verjährung denken. Insbesondere bei Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind, läuft die Verjährungsfrist in vielen Fällen am 31. Dezember 2011 ab.

Um zu verhindern, dass solche Forderungen verjähren, ist zwingend noch in diesem Jahr Klage vor Gericht zu erheben oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid zu beantragen.
Insbesondere solche Maßnahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung führen zur Hemmung der Verjährungsfrist. Privatschriftliche Mahnungen nutzen dagegen überhaupt nichts. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der Gläubiger sein Recht selbst in die Hand nimmt und sich als Hobbyanwalt versucht.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann, wenn dieser in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach, zuletzt durch Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 211/09) entschieden. Dazu ist erforderlich, dass schon die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.
So kann im Mahnbescheid zwar auf eine Rechnung Bezug genommen werden, wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits nachweislich bekannt ist. Bestreitet der Antragsgegner nach Ablauf der Verjährungsfrist aber den Zugang dieser Rechnung, ist der Anspruch trotz rechtzeitiger Beantragung des Mahnbescheides verjährt.
Andererseits kann die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein, wenn der Mieter einen Mahnbescheid beantragt und zwischen den Parteien nur Streit über eine einzige Schadenersatzposition besteht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, entweder die verjährungshemmende gerichtliche Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist einzuleiten oder, wenn das Jahresende kurz bevor steht, den Anspruch im Mahnbescheid so konkret zu bezeichnen, dass bei dem Antragsgegner keine Zweifel an Grund und Höhe des Anspruchs aufkommen können.

finaAuf Facebook nannte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber u.a. „Menschenschinder“.

Die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist wirksam, entschied nun das Landesarbeitsgericht Hamm (3 Sa 644/12).

Der Auszubildende hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen seine Kündigung geklagt und sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Er habe bewusst übertrieben und das Ganze nur „lustig“ gemeint. Er hatte in der öffentlich einsehbaren Rubrik „Arbeitgeber“ in seinem Facebook-Profil die Worte „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“ eingetragen.

Das Bochumer Gericht bewertete die Einträge des Azubis ebenso wie das LAG Hamm als beleidigend. Auch ein Auszubildender muss die Folgen seines Handelns einschätzen können.

finaDas Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.08.2011 -3 C 25/10) hat den sog. „Führerscheintourismus“ deutlich erschwert.

Die in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

finaBenötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters.

Der Bundesgerichtshof lässt auch berufliche Gründe als Kündigungsrechtfertigung zu. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11) mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann.

Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

finaFahrtenbuchauflage schon nach einem einmaligen Verstoß gerechtfertigt.

Ein bis heute nicht ermittelte Fahrer überschritt mit dem Fahrzeug des Klägers außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Den Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung, dem ein Fahrerfoto beigefügt war, sandte der Kläger unterschrieben mit der Anmerkung zurück, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Da der Fahrer im Anschluß daran nicht ermittelt werden konnte, musste das Verfahren eingestellt werden. Die Zulassungsstelle ordnete daraufhin an, dass der Kläger für sein Fahrzeug ab Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Jahr lang ein Fahrtenbuch mit im Einzelnen näher bezeichneten Eintragungen führen müsse, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren sei. In der Begründung hieß es: Durch die Fahrtenbuchauflage solle der Halter zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung bei erneuten Verkehrsübertretungen angehalten werden; um eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr angemessen und erforderlich. Daneben setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR fest. Dagegen erhob der betroffene Fahrzeughalter Klage, allerdings ohne Erfolg. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.01.2006, 8 A 4773/05) entschied: Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von einem Jahr für einen erheblichen, gemäß Nr. 4.3 der Anlage 13 zur FeV bereits mit vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, der zudem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) – BKatV – und Nr. 9.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und Tabelle 1 c) Nr. 11.3.9 des Anhangs zur BKatV mit einem Fahrverbot von zwei Monaten geahndet worden wäre, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

finaBundesgerichtshof zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast.

Die Klägerin nahm den Waldbesitzer wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch.

Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück spazierte, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest eingeschränkt verkehrs-sicherungspflichtig.

Er sei gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Streitfall bejaht, da von dem unfallverursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen sei. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennen müssen.

Auf die Revisionen der Beklagten hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) die Klage abgewiesen.

Er hat eine Haftung des Waldbesitzers verneint. Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen.

Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr.

Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.

finaBundesgerichtshof erklärt zahlreiche Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen für unzulässig.

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10 über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Dazu hat der BGH u.a. Folgendes erklärt: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

finaDer Bundesgerichtshof hat sich am 11.07.2012 (Az.: VIII ZR 138/11) mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.

Die Veröffentlichung des BGH geben wir nachstehend wie folgt wieder: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger.

Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %).

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos. Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das ist der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt.

Der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden.

Den Beklagten musste sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

Die Mietrückstände wurden erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen. Da diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgte, ließ sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010 unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind.