finaDer Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 41/12 mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.

Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.

finaBGH stärkt Verbraucherschutz.

Wer es als Mobilfunkkunde versäumt, sein internetfähiges Handy auf eine günstige Zeitabrechnung oder eine Internetflatrate umzustellen, hat trotzdem gute Chancen, um eine hohe Volumenabrechnung herumzukommen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2012 -III ZR 190/11) hat insoweit entschieden, dass den Mobilfunkanbieter eine Hinweispflicht hinsichtlich der drohenden Gebühren trifft.

Sofern der Anbieter technische Möglichkeiten hatte, das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Gebührenaufkommen während der Verbindung zu verfolgen, hätte er den Kunden bei Überschreitung der üblichen Entgelthöhe z.B. pers SMS darauf hinweisen müssen.

Bestand diese Möglichkeit, muss der Kunde die Downloadkosten nur nach dem für ihn günstigeren Tarif bezahlen.

finaWenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das wusste bereits der deutsche Dichter Matthias Claudius (1740 – 1815). Schlechtes Essen, Kakerlaken, dreckige Pools, Bau- oder Discolärm sind in Zeiten des heutigen Massentourismus die wesentlichen Ärgernisse, die einem Urlauber in der schönsten Zeit des Jahres die Laune verhageln können.

Wem aber ist es „zu erzählen“ und was genau ist zu tun, wenn der Reiseveranstalter nicht das liefert, was der schöne Katalog versprochen hat?

Ansprüche von Urlaubern werden von den Reiseveranstaltern oft schon wegen Nichteinhaltung von Fristen oder wegen Formfehlern zurückgewiesen. Das Reiserecht gilt grundsätzlich nur bei Pauschalreisen. Dazu müssen mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) vereinbart worden sein. Wer nur eine Ferienwohnung mietet, ist kein Pauschalurlauber.

Die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Pauschalurlauber ist die umgehende und möglichst präzise Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter. Es reicht nicht aus, sich nur an der Hotelrezeption zu beschweren.

Die Praxis zeigt jedes Jahr wieder, dass die Hinzuziehung von Zeugen, das Anfertigen von Fotos und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Reiseleiters über Zeitpunkt und Inhalt des Abhilfeverlangens im späteren Rechtsstreit sehr nützlich sind.

Doch damit nicht genug. Nach Rückkehr aus dem Urlaub muss der Pauschalreisende innerhalb eines Monates seine Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseleiter die am Urlaubsort erhobene Mängelrüge selbst dem Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Auch hier gilt wieder: Die Mängel sind einzeln aufzulisten und möglichst präzise zu beschreiben. Es ist konkret anzugeben, welche Ansprüche (Minderung, Rückerstattung des Reisepreises, Schadenersatz etc.) und in welcher Höhe gestellt werden. Diese Mängelanzeige muss innerhalb der Monatsfrist dem Reiseveranstalter zugehen. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist liegt allein beim Urlauber.

Zu hohe Erwartungen sollte allerdings niemand haben. Die deutschen Gerichte gewähren bei den üblichen Reisemängeln in der Regel nur geringe Minderungsbeträge. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.

Erste Hilfe bei der Bewertung leistet dabei die „Frankfurter Tabelle“. Dabei handelt es sich um Richtlinien des Landgerichts Frankfurt/Main. Untergliedert nach Mängeln in der Unterkunft, Verpflegung, beim Transport oder nach sonstigen Vorkommnissen wird vom Gesamtpreis der gebuchten Reise die jeweilige Minderungsquote gebildet.

Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich nach der Tabelle bei einem nach dem Prospekt zugesagten, dann aber fehlenden Meeresblick eine Minderungsquote von 5 bis 10 %. Viele Gerichte richten sich nach der Frankfurter Tabelle, verbindlich ist sie aber nicht. In der Kategorie „Unterkunftsmangel“ sprach das Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 16 C 89/04) einem Urlauber bei einer „erheblichen Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken im Hotelzimmer eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Die Frankfurter Tabelle reicht bei Ungeziefer in der Unterkunft dagegen von 10 bis 50 %.

Manche Reiseveranstalter bieten statt einer Geldzahlung gerne einen Reisegutschein als Entschädigung an. Zur Annahme eines solchen Gutscheins besteht allerdings keine Verpflichtung. Ist zweifelhaft, ob ein Anspruch besteht oder befindet sich der Urlauber in Beweisschwierigkeiten, kann die Annahme eines solchen Reisegutscheins durchaus sinnvoll sein.

Ob es sich um eine Mogelpackung handelt, beurteilt sich immer nur anhand des konkreten Einzelfalls.

finaVertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten zulässig.

Wer regelmäßig ein Fitness-Studio besuchen möchte, wird in der Regel auf einen Vertrag mit einer langen Laufzeit verwiesen. Oft ist der monatliche Beitrag bei einer Laufzeit von 24 Monaten scheinbar am günstigsten.

Dann wird fleißig trainiert und wenn dann die ersten Sonnenstrahlen den Sommer verkünden, tritt nicht selten Vertragsreue ein. Der Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird immer lauter.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil vom 08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10) für alle untergeordneten Gerichte nunmehr verbindlich festgestellt, dass eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten in solchen Fällen grundsätzlich zulässig ist. Diese Laufzeit von zwei Jahren halte einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Die Laufzeitklausel ist nicht unangemessen ungünstig für den Verbraucher. Eine Klausel in vorformulierten Geschäftsbedingungen ist nur dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Dies ist bei einem Fitness-Studiovertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten nicht der Fall, da der Gesetzgeber selbst in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet hat, dass eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender den Verbraucher länger als zwei Jahre binden will.

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist.

Sonderkündigungsrechte können sich im Falle von Krankheit oder Umzug ergeben. Bei einer nur vorübergehenden Sportunfähigkeit kann das Studio den Krankheitszeitraum beitragsfrei stellen.

finaRechtsanwältin von Wiedebach informierte am 22.05.2012 in Thedinghausen. Kostenloses Angebot des Familien-Netzes.

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Neben dem Gefühlschaos muss auch noch die rechtliche Lage geklärt werden.

Hier tauchen plötzlich haufenweise Frage und Probleme in Bereichen auf, die bisher selbstverständlich geregelt waren: Wie soll die anstehende Trennung konkret durchgeführt werden? Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder? Wie wird der Hausrat aufgeteilt? Besteht Anspruch auf Unterhalt? Wie wird der Krankenversicherungsschutz geregelt? Wie genau läuft ein Ehescheidungsverfahren ab? Welche Kosten entstehen dabei? Wie ist die persönliche und rechtliche Situation nach der Ehescheidung?

Das „Familien-Netz Thedinghausen“ lud zu diesem Themenbereich Interessierte zu einem Informationsvormittag mit Rechtsanwältin Annette von Wiedebach ein am Dienstag, 22. Mai von 10:00 bis 11:30 Uhr, im Nachbarhaus Thedinghausen an der Bahnhofstraße 26.

Annette von Wiedebach informierte über den aktuellen Stand im Scheidungsrecht und die rechtliche Stellung der Frau in Trennungssituationen und bot in individuellen Fragestellungen ihren fachkundigen Rat an.

Das Familien-Netz ist ein Projekt im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“. Träger des Projektes ist der Verein Werder-Wichtel. Das Projekt versteht sich als Installation eines Ortes, an dem Austausch, qualifizierte Beratung und familiennahe Unterstützung stattfindet.

finaDer Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.

In dem entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit drei nicht aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug geraten war.

Gleichwohl räumten die Mieter den Mietgegenstand nicht und gaben ihn auch nicht heraus. Deshalb waren sie verpflichtet, bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Monatszahlung zu leisten.

Dieser Klageantrag auf zukünftige Leistung ist statthaft, vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 146/10. Der Gläubiger kann gem. § 259 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung besteht vorliegend schon deshalb, weil die Gegenseite mit einem Betrag, der eine Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigt, in Verzug geraten ist.

Wenn aber die Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Mieter künftige Nutzungsentgeltforderungen – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden.

Da die Mieter den monatlich zu zahlenden Betrag im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung als Miete, andernfalls in gleicher Höhe als Nutzungsentschädigung (BGB § 546a Abs. 1) schulden, ist dem Klageantrag ohne weitere Prüfung stattzugeben, da erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seit der BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 nicht mehr erhoben werden können.

finaBundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01. Februar 2012 – VIII ZR 156/11) hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

finaDas Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.

Am 01.02.2011 trat das “Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht” in Kraft.

Durch dieses Gesetz wurde das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot in § 160a StPO auf alle Rechtsanwälte ausgedehnt. Bislang erstreckte es sich lediglich auf Strafverteidiger.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurde dadurch erheblich gestärkt. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08), dass diese Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsverfahren verfassungsgemäß ist.

So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent.“

Das mit dem Anwalt gesprochene Wort bleibt damit dem Zugriff der Ermittlungsbehörden weiterhin entzogen und das ist auch gut so.

finaMüssen die Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall immer in voller Höhe erstattet werden? Der BGH bestätigte am 07.02.2011 (VI ZR 133/11) die Rechtsprechung des OLG Celle, wonach dies nicht der Fall ist.

Das Gericht führt insoweit Folgendes zur Begründung aus:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

finaDie von Rechtsanwalt Norbert Lühring vertretenen Hinterbliebenen waren an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt.

Das „Achimer Kreisblatt“ berichtete am 31.01.2011 über den schweren Verkehrsunfall vom 10.04.2011. Die Pressemitteilung lautet wie folgt:
Landkreis – Zu einem schweren Verkehrsunfall auf der Autobahn 27 wird die Polizei am Sonntag, 10. April, gerufen. Nahe Walsrode, in Fahrtrichtung Bremen, verunglückt ein Motorradfahrer bei fast sommerlichen Temperaturen am frühen Nachmittag tödlich.
Das Opfer ist der 43-jährige Reiner Gerken aus Oyten-Bassen. Er war mit einem Auto zusammengestoßen. Die Presseveröffentlichungen dazu am nächsten Tag stützen sich auf den Polizeibericht. Darin heißt es: „Kurz hinter der Anschlussstelle Walsrode-West fuhr der Oytener dann auf den Audi A3 eines 69-Jährigen aus dem Kreis Cuxhaven auf.
Die Ursache dafür ist noch unklar. Polizei und Staatsanwaltschaft haben einen Gutachter eingeschaltet. Der Motorradfahrer stürzte nach dem Aufprall zu Boden und rutschte in die Leitplanken.“
Doch später stellte sich heraus, dass der Unfallhergang ein anderer war. Das Amtsgericht Walsrode verurteilte den Autofahrer, einen inzwischen 70-jährigen Mann aus Cuxhaven, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Und das sollte auch die Öffentlichkeit in der Region durchaus wissen, finden jetzt die Witwe, Karin Gerken (48), und die drei Söhne des Ehepaares, Deniz (26), Yasar (24) und Yannik (20). Ihnen war nach eigenen Angaben „beim Anblick des Unfallfahrzeugs sofort klar, dass es sich um keinen Auffahrunfall gehandelt haben konnte“. Allein schon deshalb, weil das Heck des Wagens, gegen das Reiner Gerken laut Polizei mit der Maschine geprallt sein sollte, „überhaupt keinen Schaden aufwies“.
Karin Gerken wandte sich daraufhin an den Rechtsanwalt Norbert Lühring. Der Achimer Jurist beauftragte einen Sachverständigen, der das Motorrad begutachtete.
Dessen Ergebnis widerlegte die These vom Auffahrunfall ebenfalls. Am 9. August klagte die Staatsanwaltschaft Verden den Autofahrer an, durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben. Die Strafsache wurde am 8. November vor dem Amtsgericht Walsrode verhandelt, wobei die Witwe als Nebenklägerin in dem Verfahren auftrat.
Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Unfalls mit rund 150 Stundenkilometern auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen, während Gerken mit Tempo 200 bis 250 über die linke Spur „flog“, hatte der Gutachter ermittelt. Als sich der Oytener mit seiner BMW S 1000 RR „etwa 167 Meter“ hinter dem Audi des Cuxhaveners befand, sei dieser auf die linke Fahrspur gewechselt.
„Ohne sich dabei zu versichern, dass andere Verkehrsteilnehmer durch den Spurwechsel nicht gefährdet werden“. Dabei sei die Strecke, auf der kein Tempolimit gilt, „problemlos einsehbar, so dass der Angeklagte den Geschädigten Gerken bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können“, stellt das Gericht fest.
„In Folge des Fahrstreifenwechsels“ sei es zu einer Kollision zwischen dem Auto und dem Zweirad gekommen. Wodurch Reiner Gerken „sofort verstarb“. Der Angeklagte habe vor dem Fahrstreifenwechsel „gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen“ und sei somit schuldig, führtRichterin Rothstein in der Begründung für das Urteil aus.
Sie verhängte gegen den Rentner aus Cuxhaven, der sein folgenschweres Versäumnis vor Gericht einräumte, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Euro. Außerdem hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. · mm