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Tilman Lühring

Laufzeit von Fitness-Studioverträgen Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten zulässig.

Allgemein

finaVertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten zulässig.

Wer regelmäßig ein Fitness-Studio besuchen möchte, wird in der Regel auf einen Vertrag mit einer langen Laufzeit verwiesen. Oft ist der monatliche Beitrag bei einer Laufzeit von 24 Monaten scheinbar am günstigsten.

Dann wird fleißig trainiert und wenn dann die ersten Sonnenstrahlen den Sommer verkünden, tritt nicht selten Vertragsreue ein. Der Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird immer lauter.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil vom 08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10) für alle untergeordneten Gerichte nunmehr verbindlich festgestellt, dass eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten in solchen Fällen grundsätzlich zulässig ist. Diese Laufzeit von zwei Jahren halte einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Die Laufzeitklausel ist nicht unangemessen ungünstig für den Verbraucher. Eine Klausel in vorformulierten Geschäftsbedingungen ist nur dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Dies ist bei einem Fitness-Studiovertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten nicht der Fall, da der Gesetzgeber selbst in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet hat, dass eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender den Verbraucher länger als zwei Jahre binden will.

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist.

Sonderkündigungsrechte können sich im Falle von Krankheit oder Umzug ergeben. Bei einer nur vorübergehenden Sportunfähigkeit kann das Studio den Krankheitszeitraum beitragsfrei stellen.

1. Juni 2012/von Tilman Lühring
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