finaImmer mehr Menschen in Deutschland errichten eine Vorsorgeurkunde.

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind derzeit rund 2,2 Millionen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert. Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 wurden mehr Vollmachten in das Register aufgenommen als in den Jahren 2005 und 2006 zusammen.

„Diese Entwicklung zeigt, dass das Thema Vorsorge im Bewusstsein der Bevölkerung angekommen ist“, sagt Timm Starke, Präsident der Bundesnotarkammer.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder dafür sorgen, dass eine Vertrauensperson alle erforderlichen Entscheidungen trifft, wenn er selbst wegen Krankheit, Alters oder eines Unfalls nicht mehr handeln kann.

Ist dagegen keine Vorsorgevollmacht erteilt, entscheidet im Regelfall ein vom Gericht bestellter Betreuer.

 

Vorsorgevollmachten sind keine Frage des Alters

Entgegen einem verbreiteten Vorurteil sind Vorsorgevollmachten keine Frage des Alters.

„Jedes junge Paar sollte spätestens beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Vorsorgevollmacht errichten“, so Starke. Denn wenn einem der Partner etwas zustößt, so muss der andere in der Lage sein, die Darlehensverträge mit der Bank zu ändern oder im Notfall die Immobilie auch wieder zu verkaufen. Ohne Vollmacht geht das nicht.

Denn selbst Eheleute sind nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.

 

90% der registrierten Vollmachten sind notariell

90% der im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Vollmachten wurden vor einem Notar errichtet. Starke erklärt dies damit, dass notariell beurkundete Vollmachten besonders rechtssicher seien und gegenüber privatschriftlichen oder nur beglaubigten Vollmachten erhebliche Vorteile aufwiesen.

„Der Notar stellt bei Beurkundung nicht nur die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, sondern belehrt auch über die rechtliche Tragweite der Vollmacht und kann diese entsprechend den Wünschen der Mandanten individuell gestalten“, so Starke.

Wer Immobilien besitzt, die verwaltet werden müssen oder gar ein Unternehmen, sollte ohnehin zum Notar. Denn eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus, um etwa eine Immobilie zu verkaufen oder auch nur eine für die Bank noch eingetragene Grundschuld löschen zu lassen.

Geht die Vollmacht verloren, kann der Notar im Notfall weitere Ausfertigungen erteilen.

 

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgt für Sicherheit

Damit eine Vorsorgeurkunde im Ernstfall auch aufgefunden und der Bevollmächtigte kontaktiert werden kann, sollte sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Die Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab, bevor ein Betreuer bestellt wird. Durchschnittlich gibt es monatlich ca. 20.000 solcher elektronischer Abfragen durch die Gerichte. Allein im laufenden Jahr 2013 konnten dadurch bereits rund 14.000 unnötige Betreuerbestellungen verhindert werden.

 

Überlegungen zu einem weiteren Ausbau des Vorsorgeregisters

Um das Vorsorgeregister noch bürgernäher und im medizinischen Notfall effizienter zu gestalten, gibt es derzeit Überlegungen, in gewissem Umfang auch Ärzten ein unmittelbares Einsichtsrecht in das Vorsorgeregister zu gewähren.

„Vor allem Krankenhausärzte haben ein starkes Interesse daran, schnell und sicher Informationen darüber zu erhalten, ob eine Patientenverfügung existiert und wer berechtigt ist, für den Patienten zu entscheiden. Häufig entscheiden hier wenige Stunden“, meint Michael Gutfried, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters.

Die Bundesnotarkammer befinde sich daher mit der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium der Justiz im Gespräch, ob und wie das Zentrale Vorsorgeregister sinnvoll erweitert werden kann, um Ärzten im Notfall schnell die erforderlichen Informationen zu verschaffen.

Herausgeber: Bundesnotarkammer

finaSeit dem 13.6.2014 gilt die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterliegen auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht. Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt eine neue, 14-tägige Widerrufsfrist. Fernabsatzverträge sind Verträge, die durch E-Mails, Briefwechsel, Internet, Telefax oder Telefonate angebahnt werden. Da die meisten Kontakte anfangs über Telefon, Internet Fax oder E-Mail abgewickelt werden, trifft das neue Recht fast jeden.

finaMieterhöhung vor Umschreibung möglich

Höchstrichterlich wurde entschieden, dass der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung von seinem Verkäufer dazu ermächtigt werden kann, im eigenen Namen schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) eine Mieterhöhung nach § 588a BGB zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ermächtigung offengelegt wurde (BGH, Urt. v. 19.3.2014 – VIII ZR 203/13).

finaEuropäisches Vorsorge-Portal geht unter www.vulnerable-adults-europe.eu an den Start

Die Bürger der Europäischen Union haben ab sofort in 22 europäischen Ländern in der Sprache ihrer Wahl Zugang zu Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und sonstige „Schutzmaßnahmen“.

Die von den Notaren Europas mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstellte Website www.vulnerable-adults-europe.eu ist nunmehr im Internet verfügbar. Sie informiert über das in den 22 Mitgliedstaaten geltende Recht und liefert in drei Sprachen (DE, FR, EN) Antworten auf Fragen, die sich Rechtssuchende in Europa zu diesem Themenbereich stellen.

Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus der Datenbank findet der Bürger schnell und einfach die gewünschten Informationen:

• Gibt es in einem Mitgliedstaat das Instrument der Vorsorgevollmacht?

• Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das Instrument der Patientenverfügung?

• Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person eines potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?

• Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig?

• Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche „Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?

• Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen gibt es in dem Mitgliedstaat?

• Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen?

Um jüngsten Entwicklungen der Rechtslage in Europa und den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Seite regelmäßig auf den neusten Stand gebracht.

Allein die registrierten Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (derzeit über 2,2 Mio.) lassen erahnen wie bedeutsam und praxisrelevant dieses sensible Thema im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle ist.

Das Projekt „Europäisches Vorsorge-Portal“ folgt den Vorbildern der Webseiten www.successions-europe.eu und www.coupleseurope.eu, die in 2010 bzw. 2012 mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurden und sich bis dato durch enorme Nutzerzahlen auszeichnen.

Informieren Sie sich unter www.vulnerable-adults-europe.eu, DEM Europäischen Vorsorge-Portal!

Quelle: Bundesnotarkammer

finaDie Schufa sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können.

Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird.

Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Beklagten gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.

Der für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt.

Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen.

Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente.

Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13

finaDer Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

finaWer entscheidet das Abschalten der Geräte?

Dramatische Szenen im letzten Januar-„Tatort“ aus Saarbrücken. Ein Mann liegt, nachdem er niedergeprügelt wurde, im Koma, fälschlich eines schweren Verbrechen verdächtigt. Die Ärzte ringen um sein Leben, die Polizei ermittelt. Am Bett auf der Intensivstation stehen die Ex-Ehefrau und die Tochter, auf der anderen Seite die neue Lebensgefährtin des Komapatienten.

Die Ex-Ehefrau hat von ihm eine Patientenverfügung, die Lebensgefährtin interveniert mit dem Hinweis, die Ehe sei doch vorbei. Wer entscheidet und verantwortet das Abschalten der Geräte? Gut, wenn das der Betroffene selbst und zweifelsfrei geregelt hat.

Was genau jeder Bürger regeln sollte, erklärt Dr. Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: „Nur eine sog. Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht bietet optimalen Schutz. Man muss vor allem jemanden bestimmen, der den eigenen Willen durchsetzt.“ Dass plötzliche Erkrankungen, Unfälle oder gar Straftaten die Handlungsfähigkeit von heute auf morgen lähmen können, kommt nicht nur in Sonntagskrimis vor. Solange der Betroffene bei einem Notfall seinen Willen noch selbst zum Ausdruck bringen kann, entscheidet natürlich nur er selbst. Doch häufig ist der Patient dazu nicht mehr in der Lage.

„Viele Leute glauben, dass dann automatisch die nächsten Angehörigen entscheiden, aber das stimmt nicht“, erläutert Dr. Meininghaus. „Vater Staat spricht ein Wörtchen mit, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Es wird dann von Amts wegen ein sog. Betreuer bestellt.“

Zur Beruhigung: Der Betreuer wird häufig aus dem Kreise der nächsten Angehörigen ausgewählt. Das Verfahren nimmt aber Zeit in Anspruch, der Betreuer unterliegt einer Berichtspflicht und der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Ob die Tochter, die Lebensgefährtin oder die Ex-Frau die „richtige“ Betreuerin ist, müsste zur Not das Gericht entscheiden.

Doch es gibt Auswege, wie Dr. Meininghaus erläutert: „Hat der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für ihn im Notfall entscheidet, dann erübrigt sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren.“ Deswegen rät Dr. Meininghaus jedem, je älter desto dringender, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Holen Sie sich für die richtige Form und Formulierung den nötigen juristischen Rat! Und welche Rolle spielt die Patientenverfügung? Dr. Meininghaus: „Mit der Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder auch abgelehnt werden.“ Eine Patientenverfügung kann dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber eine schwere Last von den Schultern nehmen, erklärt Dr. Meininghaus: „Der Patient weiß, dass jemand die nötigen Entscheidungen trifft, dem er vertraut, und er nicht unter unnötiger künstlicher Lebensverlängerung leiden muss.

Der Bevollmächtigte bekommt aus der Patientenverfügung im Idealfall die nötige Hilfe, um die richtige Entscheidung und den richtigen Zeitpunkt zu treffen.“ Auf eines macht die Tatortfolge daher aufmerksam: Man sollte in bestimmten Abständen überlegen, ob die eigenen Verfügungen noch aktuell und den veränderten Lebensumständen angepasst sind.

Quelle: Landesnotarkammer Bayern

finaZum 01.010.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden.

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht. Erhöht werden die Selbstbehalte. Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten.

finaDer Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).

Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.

Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden, vgl. § 638 BGB (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12).

finaFür Immobilienkäufer in Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird der Traum vom eigenen Haus ab 01. Januar 2014 teurer.

Grund ist die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozentpunkte. In Niedersachsen gilt die Erhöhung von 4,5 Prozent auf 5 Prozent als ausgemachte Sache, die im Dezember verabschiedet werden soll.

Dank niedriger Finanzierungskosten sind Immobilien derzeit noch erschwinglich. Wer eigene vier Wände kaufen will, sollte noch in diesem Jahr seinen Notar aufsuchen.