siegel_ausbildungDie Rechtsanwaltskammer Celle hat für ausbildende Kanzleien ein Gütesiegel eingeführt.

Scholz | Lühring & Partner bildet seit vielen Jahren im Berufsbild ‚ReNo-Fachangestellte(r)‘ aus.

Bitte beachten Sie unsere aktuellen Stellenausschreibungen.

finaWir gratulieren Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach zum bestandenen Fachanwaltslehrgang im Erbrecht.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Bewerber besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Die liegen nach der Fachanwaltsordnung vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin von Wiedebach zum diesem Erfolg.

finaAirline wurde zur Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug in Höhe von EUR 600,00 pauschal veurteilt.

Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica).

Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen.

Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr durch Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten.

Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen.

Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat.

Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.

finaFachanwältin für Familienrecht: Neue OLG-Entscheidungen zum Unterhaltsrecht

Großeltern haften für die Enkel

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Voraussetzung dafür ist, das dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Gerichte.

Kinder haften für ihre Eltern

Eine erwachsende Tochter, die ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen und beweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.

Annette von Wiedebach

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht

finaWir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.

Wir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.

Sie lernen während der dreijährigen Ausbildung sämtliche Aufgabenbereiche (Anwaltschaft, Notariat und Zwangsvollstreckung) einer mit vier Berufsträgern besetzten Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei kennen und besuchen die Berufsschule in Verden-Dauelsen.

Sie bringen einen Realschulabschluss mit guten Deutschkenntnissen und Interesse am Beruf mit.

Aussagekräftige Bewerbungen für 2013 senden Sie bitte per Post oder eMail an:

Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach

von.wiedebach(at)scholz-luehring.de

finaScholz | Lühring & Partner rüsten sich für die mobile Zukunft mit einem Upgrade auf die neueste Kanzleisoftware von AnNoText.

AnNoText bietet mit einer integrierten, juristischen Softwarelösung die maßgeblichen Voraussetzungen, um den an die moderne Kommunikation gestellten Herausforderungen adäquat zu begegnen und neue Chancen, wie z. B. mobiles Arbeiten effektiv zu nutzen.

Die Planungen für den Umstieg haben bereits begonnen. Die Umsetzung wird im Juli 2013 erfolgen. Gleichzeitig wird auf der Hardwareseite eine Terminalserver-Lösung realisiert.

Dadurch werden Ihre Ansprechpartner in Zukunft noch effektiver für Sie arbeiten können.

finaMutmaßlich diskriminierte Arbeitnehmer müssen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen.

In der Entscheidung ‚Bulicke‘ hat der EuGH (Urteil vom 8. 7. 2010, C-246/09) jedoch eine Einschränkung gemacht, wonach diese Frist im Fall einer Bewerbung oder Beförderung unabhängig von der Kenntnis des Bewerbers von einer möglichen Benachteiligung erst mit dem Zugang der Ablehnung beginnt.

Die Vorschrift ist somit auch von den deutschen Gerichten richtlinienkonform so auszulegen, dass die Ausschlußfrist immer erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der Diskriminierung Kenntnis erlangt.

finaDer Deutsche Anwaltverein hat mit einer Pressemitteilung die Pläne von Bundesverkehrsminister Ramsauer zur Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei kritisiert.

Die Ziele sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch der Gesetzentwurf Ramsauers bringt den betroffenen Verkehrsteilnehmern mehr Nachteile als Vorteile.

Die Anhebung der Buß- und Verwarngelder, der Wegfall des Punkterabattes, die Verteuerung der Fahreignungsseminare, die Verlängerung der Tilgungsfristen bei groben Ordnungswidrigkeiten und die Absenkung der Höchstgrenze des Punktsystems von 18 auf 8 Punkte stehen in keinem Verhältnis zu möglichen Verbesserungen.

finaEine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass Kinder nur eingeschränkt für Ihre Eltern haften:

Der Senat bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven, wonach kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken.

Dies gelte auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung ständen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehe und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden sei.

Das Sozialamt der Stadt Oldenburg verlangte von einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160,- Euro erhalten. Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt.

Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160,- Euro vom Bedarf abzusetzen.

Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld.

Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei.

finaDas reformierte Gesetz ist seit dem 01.01.2013 in Kraft. Gerichtsvollzieher können seit Jahresbeginn auch von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden nunmehr an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann jetzt vom Schuldner eine Vermögensauskunft einholen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung direkt beim Schuldner vorangegangen ist.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, auch Fremdauskünfte z.B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann ganz gezielt erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet, in Niedersachen zentral beim Amtsgericht Goslar, in Bremen zentral beim Amtsgericht Bremerhaven. Damit besteht nunmehr in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, wird jetzt durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Gläubiger können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen. Mit dem schon 2009 beschlossenen Gesetz sind umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder verbunden.

Die neuen Bestimmungen konnten daher erst am 01. Januar 2013 in Kraft treten.

Quelle: Bundeministerium der Justiz