Eine Beschreibung von bestimmten Eigenschaften eines Grundstücks oder eines Gebäudes, z. B. in einem Maklerexposee oder in einer Annonce durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, für die der Verkäufer haften ansonsten müsste.

Bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft, z. B. bei einem notariellen Kaufvertrag müssen die Beteiligten alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen, die eine Regelung enthalten, das heißt Rechtswirkungen erzeugen sollen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen auch über die Beschaffenheit.

Fehlen solche Regelungen in der notariellen Urkunde, ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien die fehlenden Bestimmungen nicht gewollt haben.

Eine weiterhin mögliche Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung oder wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bleibt aber davon unberührt (BGH, Urteil v. 6.11.2015, V ZR 78/14).

Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.

Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15; Quelle: www.bundesgerichtshof.de)

Der Restwert in der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen

Häufig verweigern Haftpflichtversicherungen bei der Regulierung den angegebenen Restwerterlös aus dem Sachverständigengutachten, da im Internet ein KFZ-Händler gefunden werden konnte, der einen weit höheren Restwert zahlen würde. Der Geschädigte muss sich den erhöhten Restwert jedoch nur anrechnen lassen, wenn er diese Art der Verwertung ohne weiteres hätte wahrnehmen können und ihm dies zumutbar gewesen war.

Für den Geschädigten ergibt sich daraus ein geringerer Erstattungsbetrag. Der Restwert ist von dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Abzug zu bringen, so dass sich der zu zahlende Betrag der Haftpflichtversicherung an den Geschädigten insgesamt verringert.

Der Fall:

Sabine und Armin sind am Ziel ihrer Wünsche. Es ist ihnen gelungen, zu einem günstigen Kaufpreis in einer idyllischen ländlichen Gegend ein Baugrundstück zu einem sehr günstigen Quadratmeterpreis zu erwerben. Der Voreigentümer, ein Bauunternehmen, hatte dieses Grundstück nach seinen Angaben lediglich benutzt, um Erdreich aus anderen Bauvorhaben abzulagern. Sabine und Armin ist dies nur recht, denn sie benötigen Erdreich, um die Hanglage des Grundstücks zu begradigen.

Weiterlesen …

Derartige Sachverhalte sind z.B. denkbar bei Supermarktbetreibern, die ihren Kundenbereich nicht von Bodenglätte befreien bzw. nicht darauf hinweisen oder bei Arbeitgebern, die nicht für einen sicheren Arbeitsablauf für ihre Arbeitnehmer sorgen. Sogar  Hersteller von Produkten trifft eine solche Pflicht dergestalt, den späteren Benutzer beispielsweise zureichend zu instruieren oder die Produkte zu beobachten. Verletzt der Verkehrssicherungspflichtige diese Pflicht schuldhaft, führen hierdurch entstandene Schäden zu Schadensersatzansprüchen.

Besonders interessant ist, inwiefern derartige deliktische Schadensersatzansprüche (neben vertraglichen) in einem Mietverhältnis entstehen können. Bei einer Wohnraummiete über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kommt der Mieter mit vielen potentiellen Gefahrenquellen in Kontakt.

Alltäglich benutzt der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ggf. einen dazugehörigen Parkplatz, den gemeinsamen Treppenaufgang oder einen Fahrstuhl. Grundsätzlich gilt hier, dass der Vermieter dafür Sorge tragen muss, dass keine Gefahren bestehen, die zu Schäden des Mieters führen können. So muss die Beleuchtung im Treppenhaus funktionieren oder die Zugänge zum Gebäude müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden.

Die Gefahrenfreiheit muss durch den Vermieter regelmäßig kontrolliert werden. Für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ist es entscheidend, dass der Vermieter diese ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt hat. In der Praxis übernimmt der Vermieter diese Pflichten jedoch in den seltensten Fällen selbst.

Vielmehr delegiert er seine Verkehrssicherungspflichten an z.B. einen Hausmeister, ein Winterdienstunternehmen oder gar an seine Mieter, indem er diesen die Streupflicht überträgt.

Fraglich ist, ob der Vermieter auch dann haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten an eine andere Person überträgt und diese das Mietobjekt nicht hinreichend auf Gefahren kontrolliert. Im Rahmen vertraglicher Schadensersatzansprüche würde das sog. Vertretenmüssen derjenigen Person dem Vermieter zugerechnet werden.

Diese sind in aller Regel sog. Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Bei deliktischen Ansprüchen trifft den Vermieter nur dann eine Schadensersatzpflicht, wenn er die Person nicht sorgfältig ausgewählt hat. Es verbleibt jedoch eine restliche Kontrollpflicht darüber, ob die delegierte Verkehrssicherungspflicht ausreichend wahrgenommen wird.

Zusammenfassend besteht für den Vermieter also ein hohes Risiko, für Schäden eines Mieters haften zu müssen, die aus Gefahren an dem Mietobjekt hervorgehen. Insofern ist es ratsam, sich vor dem Abschluss eines Vertrags über die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Fragt der Kaufinteressent nach diesen Dingen, schuldet der Verkäufer selbstverständlich eine vollständige und inhaltlich korrekte Antwort. Fraglich ist jedoch, über welche dieser Fragen der Verkäufer unaufgefordert aufklären muss. Hierüber hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Bzgl. etwaiger Unfallschäden trifft den Verkäufer eine selbstständige Aufklärungspflicht. In einem weiteren Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich sogenannter „fliegende Zwischenhändler“ besteht.

Hierunter sind solche Zwischenhändler zu verstehen, die nicht im Fahrzeugbrief als Vorbesitzer eingetragen wurden. Ferner war die Laufleistung weitaus höher als angegeben. Der Käufer begehrte nun Schadensersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Der BGH bejahte das Vorliegen eines solchen Anspruchs. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu: „Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.

Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.“(BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)

Fraglich ist, ob der Mieter dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückzugeben, wenn diese in kräftigen Farben angestrichen wurden. In einem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, wurden die Wände von den Mietern in kräftigem blau, gelb und rot gestrichen. In diesem Zustand wurde die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgegeben. Aufgrund der Wandfarben fiel es dem Vermieter schwer, neue Mietinteressenten zu finden. Deshalb ließ er die Wohnung von einem Maler in neutralen Farbtönen überstreichen. Die Kosten hierfür begehrte er von dem Vormieter. Der BGH gab dieser Klage statt. Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. (BGH, Urteil vom 6. 11. 2013 – VIII ZR 416/12)

finaFraglich ist, ob dies auch für eines der wohl wichtigsten Dokumente gilt, die im Leben verfasst werden: das Testament.

Hierauf gibt es eine eindeutige Antwort: Nein!

Das BGB gibt positiv vor, welche formalen Voraussetzungen an ein formwirksames Testament zu stellen sind.

Für Testamente, die von Einzelpersonen errichtet werden, gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • das eigenhändige (=komplett handschriftlich errichtet inkl. Unterschrift) Testament,
  • das öffentliche (=notariell beurkundet) Testament oder
  • das sog. Nottestament.

Bei den Nottestamenten kann der letzte Wille, weil eine notarielle Beurkundung nicht mehr möglich ist, vor einem Bürgermeister oder vor drei Zeugen geäußert werden.

Ist aus gesundheitlichen Gründen eine eigenhändige Testamentserrichtung unmöglich, kann diese durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.

Ebenfalls kann ein sog. gemeinschaftliches Testament durch Ehegatten errichtet werden.

In Bezug auf die Ausgangsfrage ist eines jedoch klar: die handschriftliche Errichtung eines Testaments kann nicht durch ein am PC geschriebenes Testament ersetzt werden.

Ein solches wäre formunwirksam, sodass die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden würde.

finaNun mal Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat schon einmal Druckerpapier, eine Computermaus, eine Packung Textmarker oder gar nur ein Päckchen Büroklammern „mitgehen“ lassen?

Vermutlich stellt dies nicht nur einen Einzelfall dar, sondern dürfte fast schon als Alltag in deutschen Büros bezeichnet werden.

In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Diebstahl auch von äußerst geringwertigen Sachen einen „besonders wichtigen Grund“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, aus welchem ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht fand auf diese Rechtsfrage eine eindeutige Antwort: Ja!

Bereits der dringende Verdacht eines sog. Eigentumsdelikts berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Der Tatbestand des Diebstahls kann auch bei geringwerten, ja sogar wertlosen Sachen verwirklicht werden.

Insofern stellt der sog. „Bürodiebstahl“ geringwertiger Sachen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar.

In diesen Fällen bedarf es sogar keiner Abmahnung.

finaIm vorliegenden Fall hatten die  Kläger die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung verlangt, ihr Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.

Diese Klage wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom  10. Juli 2015 – V ZR 229/14  ab.

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehlt es.

Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Dies hat der BGH im Hinblick auf Anpflanzungen erneut bestätigt.

Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen.