Ein Reisevermittler kann die Haftung für falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf der eigenen Internetplattform im Allgemeinen nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht München hatte in einer aktuellen Entscheidungen ( Urt. v. 15.03.2018- 29 U 2137/17) darüber zu befinden, ob ein solcher Haftungsauschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des Reiseportals weg.de. In den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zu lesen, dass die inhaltlichen Angaben keine eigene Zusicherungen der Betreiberin gegenüber der Reiseteilnehmer darstellen.

Die Richter sahen dies anders und begründeten ihre Entscheidung damit, die Vermittlung von Reisen stelle eine sog. Geschäftsbesorgung dar. Der Vermittler muss die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gewährleisten. Ein entsprechender Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Danach muss dem Kunden der entstandene Schaden dann ersetzt werden, wenn der Vermittler Angaben des Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, die -in Kenntnis- nachweislich falsch sind.

Ein „wilder Streik“, hier die massenhafte Krankmeldung des Flugpersonals, der als Reaktion auf überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt grundsätzlich keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, sich von ihrer Zahlungsverpflichtung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung zu lösen. Diese Risiken sind Bestandteil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. 

Grundsätzlich müssen zwei Bedingungen vorliegen, wonach die Fluggesellschaften von ihrer Erstattungspflicht befreit werden können:

1. Das Ereignis, das zu Einschränkungen führt, ist nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit

2.Das Ereignis ist von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar

Anmerkung:

Der Europäische Gerichtshof folgt damit stringet seiner verbraucherfreundlichen Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung. Nur in Ausnahmefällen ist die Airline von ihrer Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags frei. Ein „wilder Streik“ ist infolge von unternehmerischen Maßnahmen und deren sozialen Folgen ein Risiko, dass nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, sondern als  kalkulierbar zu bewerten ist. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH dürfte auch auf eine Vielzahl weiterer Flugausfälle anderer Fluggesellschaften anwendbar sein.

Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen bedürfen nicht länger der Vorlage eines detaillierten Protokolls.  Eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten, ist ausreichend.

(BGH, Urteil vom 22.08.2017 -VIII ZR 226/16)

Sachverhalt:

Eine 97-jährige Mieterin hatte neben einer Dreizimmerwohnung auch eine Einzimmerwohnung auf derselben Etage angemietet. Die Mieterin bewohnt die Dreizimmerwohnung und steht aufgrund einer Demenzerkrankung unter Betreuung. Der Betreuer wohnt in der Einzimmerwohnung und pflegt die Mieterin. 2015 wandte sich der Betreuer mit mehreren Schreiben an die Hausverwaltung und äußerte grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Diese sprach daraufhin die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus und verklagte die Mieterin und den Betreuer auf Räumung der Wohnung.

 

Der Wortlaut des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht im Falle der fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter vor. Dabei ist für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden. Insbesondere sind bei dieser Abwägung schwere gesundheitliche Probleme des Mieters zu berücksichtigen. Vorliegend hätten diese gesundheitlichen Probleme der Mieterin in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Trotz der erheblichen Beleidigungen des Betreuers wurde ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht angenommen. Es überwiegt der schlechte gesundheitliche Zustand der Mieterin und der damit zusammenhängenden Hilflosigkeit gegenüber dem Interesse der Vermieterin.

 

(BGH, Urteil vom 09. November 2016, Az.: VIII ZR 73/16)

An dieser Stelle wurde bereits in einem vorherigen Beitrag berichtet, dass zwischen den unterschiedlichen Oberlandesgerichten (OLG) Uneinigkeit darüber besteht, ob die Bausparkassen ein Recht zur Kündigung älterer Bausparverträge haben. Diese Bausparverträge sind zumeist hoch verzinst und für die Bausparkassen “ ein Dorn im Auge“.

Nunmehr hat das OLG Bamberg ( Az. 8 U 24/16) zugunsten der Sparer entschieden. Die Kündigung von drei Altverträgen sei unwirksam. Diese Sichtweite vertritt bereits das OLG Stuttgart. Das OLG Koblenz ( Az. 8 U 11/16) entschied wiederum zugunsten der Bausparkassen und begründete dies mit dem rechtmäßigen Verweis auf das Sonderkündigungsrecht des § 489 Bürgerliches Gesetzbuch. Damit schloss sich das OLG Koblenz bereits vorherigen Entscheidungen u. a. des OLG Köln und Celle an.

Dem Bundegerichtshof liegen bereits mehrere dieser Sachverhalte zur Entscheidung vor. Mit einer endgültigen Entscheidung wird im Jahr 2017 gerechnet.

Eine Patientenverfügung muss ganz konkret die einzelnen medizinischen Maßnahmen benennen, um rechtswirksam zu sein. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (Az: XII ZB 61/16) entschieden.

Allein die Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht, reicht nicht aus, um rechtswirksam passive Sterbehilfemaßnahmen anzuordnen. Die Vorsorgevollmacht muss vielmehr deutlich regeln, ob und unter welchen konkreten Umständen die bevollmächtigte Person auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen entscheiden kann. Nur die Verweisung auf gesetzliche Vorschriften ist unzureichend.

Diese Entscheidung zeigt anschaulich, wie gefährlich es ist, Ankreuzformulare vom Arzttresen oder aus dem Internet zu verwenden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist eine notariell beurkundete und im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrierte Urkunde zu empfehlen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in drei Urteilen vom 22.06.2016 (31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 278/15) bestätigt, dass eine Bausparkasse berechtigt ist, einen Bausparvertrag zur Zinsersparnis zu kündigen. Die Kündigungen wurden von dem Gericht als gerechtfertigt angesehen, da die Bausparkasse berechtigt gewesen ist, sich auf das in § 489 BGB normierte Kündigungsrecht zu berufen.

Die Bausparkassen nehmen für sich ein Kündigungsrecht in Anspruch, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrages 10 Jahre vergangen sind. In diesem Fall sind die Bausparkassen die Darlehensnehmer, da sie von dem Bausparer die Sparraten gewissermaßen als Darlehen erhalten und dem Bausparer als „Darlehensgeber“ Zinsen dafür zahlen.

Die Problematik mit der Kündigung von Bausparverträgen wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Urteilen die Revision zum Bundegerichtshof zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob eine abschließende Entscheidung zur Klärung der Sachverhalte ergehen wird.

Für die Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt die -auch formularmäßige- Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Die Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder die ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung  sind nicht erforderlich. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass zwischen Mietparteien seit Jahrzenten vereinbart wird, sämtliche umlagefähigen Betriebskosten werden umgelegt und abgerechnet.

Ein gemeinschaftliches Vermächtnis i.S.d. §§ 2157 bis 2159 BGB liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand mehreren vermacht.
Problematisch ist die Gläubigerstellung der Vermächtnisnehmer und wie die Einziehung des Vermächtnisanspruchs erfolgt. Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 16.7.2015 – 10 U 38/14 Teilgläubigerschaft bei teilbaren und Mitgläubigerschaft bei unteilbaren Vermächtnisgegenständen ausgegangen.

Ein Erblasser will häufig in seinem Testament anordnen, ob und wie bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass unter den Erben aufzuteilen sind.

Dies kann entweder durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis geschehen.

Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist aber vielen Menschen nicht bekannt.

Bei einer Teilungsanordnung muss der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gegenstandes den anderen Miterben einen Wertausgleich zahlen. Dies erfolgt in der Regel durch Anrechnung auf den Erbteil. Im Ergebnis sollen bei dieser Variante alle Miterben wertmäßig gleich behandelt werden.

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Bedachten einen Vermögensgegenstand ohne einen Mehrwert zusätzlich zukommen lassen, so dass den anderen Erben kein Wertausgleich zu zahlen ist.

Ein Vorausvermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.