Aufklärungspflichten eines Kfz-Verkäufers Bei einem Gebrauchtwagenkauf stellen sich viele Fragen in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Zu den wichtigsten Umständen dürften die Laufleistung, die Anzahl und Art der Vorbesitzer und die Frage nach Unfällen zählen.

Fragt der Kaufinteressent nach diesen Dingen, schuldet der Verkäufer selbstverständlich eine vollständige und inhaltlich korrekte Antwort. Fraglich ist jedoch, über welche dieser Fragen der Verkäufer unaufgefordert aufklären muss. Hierüber hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Bzgl. etwaiger Unfallschäden trifft den Verkäufer eine selbstständige Aufklärungspflicht. In einem weiteren Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich sogenannter „fliegende Zwischenhändler“ besteht.

Hierunter sind solche Zwischenhändler zu verstehen, die nicht im Fahrzeugbrief als Vorbesitzer eingetragen wurden. Ferner war die Laufleistung weitaus höher als angegeben. Der Käufer begehrte nun Schadensersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Der BGH bejahte das Vorliegen eines solchen Anspruchs. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu: „Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.

Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.“(BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)