Regelmäßig wird in notariellen Kaufverträgen die Gewährleistung für die zu veräußernde Immobilie ausgeschlossen. Danach ist es für Käufer schwerlich möglich, Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer durchzusetzen. Regelmäßig berufen sich die Käufer sodann auf das sogenannte Arglistige Verschweigen. In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 13.09.2017 – 5 U 363/17) wurde schulmäßig ausgeführt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein arglistiges Verschweigen anzunehmen ist. Danach ist ein arglistiges Verschweigen nur dann gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Es wurde für nicht ausreichend erachtet, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Die Kenntnis des Verkäufers von den Mängeln muss durch den jeweiligen Richter festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Die Beweisführung in einem Prozess, der Verkäufer kannte die Mängel, stellt regelmäßig eine hohe Hürde dar, die es zu überwinden gilt.

 

Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen bedürfen nicht länger der Vorlage eines detaillierten Protokolls.  Eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten, ist ausreichend.

(BGH, Urteil vom 22.08.2017 -VIII ZR 226/16)

Nicht selten kommt es vor, dass ein Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses verstirbt und es keine Erben gibt. Der Vemieter hat keinen Erklärungsempfänger, gegenüber dem die Kündigung des Mietverhältnisses (Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB) ausgesprochen werden kann. Der Vermieter sollte beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Dabei ist zu beachten, dass diese Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht nur den „Wirkungskreis Kündigung“ umfasst, sondern auch dessen Abwicklung, insbesondere die Räumung der Wohnung. Andernsfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber dem eingesetzen Nachlasspfleger zwar kündigen, aber die sich anschließende Räumung (Anspruch auf Rückgabe der Mietsache) nicht durchsetzen. Die eigenmächtig durchgeführte Räumung der Wohnung ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Dies könnte gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und in jedem Fall das Risiko von Schadensersatzansprüchen später bekannt werdender Erben beinhalten.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17) hat mit Hinweisbeschluss Bilder von sogenannten Dashcams (Armaturenbrett-Kameras) zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess zugelassen. Die Aufzeichnungen greifen nicht in die Intims- oder Privatsphäre anderer Verkehrsteilnehmer ein. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Regensburg. In dem Zivilprozess geht es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Bilder dürfen ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. Die Aufnahmen richteten sich eben nicht gegen einzelne Personen.

Mietern obliegt grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen der versagten Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Dabei muss der Vermieter dem Mieter/der Mieterin eine Überprüfung der Abrechnung durch Belegeinsicht angeboten haben. Winterdienstkosten können umgelegt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Dabei steht regelmäßig das Gebot der Angemessenheit der Kosten im Mittelpunkt. Selbst bei einem weniger intensiven Winter kann der Mieter nicht anführen, die Kosten für den Winterdienst seien zu hoch. Regelmäßig entstehen dem Unternehmen Vorhaltungskosten, die es gegenüber dem Vermieter abrechnet. Danach kann der Mieter nicht einfach pauschal behaupten, die Kosten seien überhöht. Er muss darlegen und beweisen, dass vergleichbare Winterdienstleistungen auf dem örtlichen Markt zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen wären.

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Gebrauchtwagenkäufer von dem Gebrauchtwagenverkäufer einen angemessenen Transportkostenvorschuss für die Nacherfüllung verlangen kann. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin -wohnhaft in Schleswig-Holstein- von einem Gebrauchtwagenhändler -ansässig in Berlin- ein Fahrzeug der Marke Smart. In der Folge trat nach Angaben der Klägerin an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Der Händler bot der Käuferin an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Die Käuferin verlangte von dem Verkäufer einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280,00 EUR. Eine Reaktion seitens des Verkäufers erfolgte danach nicht, sodass die Klägerin das Fahrzeug anderweitig reparieren ließ. Der Bundesgerichtshof bejahte in diesem Fall den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Transportkostenvorschusses.

 

 

Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei viel beachteten Entscheidungen über das Kündigungsrecht äterer Bausparverträge entschieden. In der jüngeren Vergangenheit versuchten sich immer wieder Bausparkassen von teuren Bausparverträgen zu trennen. Diese Auseinandersetzungen zwischen Bausparkassen und Bausparern beschäftigte Gerichte im gesamten Bundesgebiet. Dabei fehlte es an einer abschließenden und einheitlichen Rechtsprechung. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Bausparkassen entschieden, wonach die Bausparverträge gekündigt werden dürfen. Bausparverträge sind somit im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife durch die Bausparkasse kündbar.

Zukünftig wird damit zu rechnen sein, dass Bausparkassen unter Verweis auf die Entscheidungen Bausparverträge kündigen werden und Bausparer keine Möglichkeit mehr haben, die oftmals sehr guten Zinskonditionen ihres Bausparvertrages zu behalten.

 

 

(Urteile des BGH vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

In der Praxis steht auf Vermieterseite nicht selten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermieter-GbR das Mietverhältnis kündigen darf, wenn ein Angehöriger eines Gesellschafters die Wohnung beziehen möchte. Dabei ist insbesondere zunächst zu berücksichtigen, dass eine GbR selbst nicht wohnen kann und auch grundsätzlich keine Angehörigen kennt.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieter-GbR. Demnach kann sie für ihre Gesellschafter und deren Angehörigen Eigenbedarf  gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog geltend machen. Dies muss dann gelten wenn die Vermieter-GbR als sog. „Außengesellschaft“ auftritt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie sich als GbR im Rechtsverkehr zu erkennen gibt und auch den Mietvertrag als GbR auf Vermieterseite abgeschlossen hat. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für den Eigenbedarf jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bundesgerichtshof, Urt. vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens streiten die Parteien über das Bestehen des Arbeitsvertrages über den Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.08.2012 hinaus. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie schloss mit dem Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag zum 31.8.2012. Der Kläger wurde einem Entleiher überlassen und in dessen Betrieb eingesetzt. Er arbeitete dort über den 31.08.12 hinaus und trug vor, dass er mit dem zuständigen Objektleiter vereinbart habe, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus bestehe. Nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers ab dem 25.10.12 ließ die Beklagte diese zurückgehen mit der Begründung, dass seit 1.9.2012 kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil bereits im Zeitpunkt der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Weder die Berufung noch die Revision des Klägers hatten Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25.10.2012 bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Befristung am 31.08.2012. Die Parteien haben keinen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 01.09.2012 geschlossen. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses scheidet aus, da der Objektleiter nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte bevollmächtigt war. Die Beklagte muss sich das Handeln des Objektleiters auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Der Sachvortrag des Klägers genügte dem BAG nicht. Jedenfalls ist die Funktion als Objektleiter und Ansprechspartner in Personalangelegenheitn nicht notwendig mit dem Recht zum Abschluss von Arbeitsverträgen verbunden. Die Befugnis, die Einsatzbereiche der Arbeitnehmer festzulegen, lässt nicht auf das Recht zum Abschluss von Arbeitsvertägen schließen. Zwischen den Parteien ist auch nicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gem § 15 Abs. 5 TzBfG ab dem 1.9.2012 entstanden. Jegliche Weiterarbeit genügt nicht. Die Weiterarbeit muss mit Wissen des Arbeitgebers erfolgen. Bei Leiharbeitsverhältnissen ist dem Verleiher die Kenntnis des Entleihers von der Weiterarbeit nur dann zuzurechnen, wenn der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt hat oder dessen Handeln ihm nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist allein der Vertragsarbeitger zuständig. Daher setzt die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gem § 15 Abs. 5 TzBfG die Kenntnis des Verleihers voraus. Der Leiharbeitnehmer darf nicht schon deshalb von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher ausgehen, weil der Entleiher ihn weiterbeschäftigt. Hinweis- und Kontrollpflichten des Verleihers scheiden auch aus, weil dem Arbeitnehmer die Befristung des Arbeitsverhältnisses bekannt war.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war beim beklagten Verein befristet beschäftigt. Vor Ablauf der Befristung fand während der Arbeitszeit ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin statt. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Im Laufe des Gesprächs räumte die Klägerin den Vorwurf ein. Nach Vorlesen eines bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrages unterzeichneten die Klägerin und der Geschäftsführer den Vertrag mit der vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Widerruf der Vereinbarung hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag angefochten, da sie lediglich auf Weisung des Geschäftsführeres gehandelt habe.

Es liegen weder die Voraussetzungen für einen Widerruf noch liegt ein Anfechtungsgrund  noch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich nicht auf den Abschluss eines Arbeits- bzw. Aufhebungsvertrages. Sollte sich die Klägerin insoweit im Rechtsirrtum befunden haben, so führt dieser nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Vertrag kann auch nicht gem. § 312 ff BGB widerrufen werden. Es handelt sich nicht um ein Haustürgeschäft. Das BAG hat bereits zur alten Fassung des § 312 BGB entschieden, dass der Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft i.S.d. Vorschrift ist. Hieran hat sich nach Änderung des § 312 ff. BGB nach Auffassung des ArbG Solingen nichts geändert. Der Arbeitsplatz ist nicht als Geschäftsraum in diesem Sinne anzusehen. Die Situation beim Abschluss von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz ist nicht vergleichbar mit Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen.

Das Arbeitsgericht kam also zu der Entscheidung, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien wirksam ist.