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Nils Hölschermann

Winterdienstkosten umlagefähig? Winterdienstkosten können auf Mieter umgelegt werden

Allgemein

Mietern obliegt grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen der versagten Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Dabei muss der Vermieter dem Mieter/der Mieterin eine Überprüfung der Abrechnung durch Belegeinsicht angeboten haben. Winterdienstkosten können umgelegt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Dabei steht regelmäßig das Gebot der Angemessenheit der Kosten im Mittelpunkt. Selbst bei einem weniger intensiven Winter kann der Mieter nicht anführen, die Kosten für den Winterdienst seien zu hoch. Regelmäßig entstehen dem Unternehmen Vorhaltungskosten, die es gegenüber dem Vermieter abrechnet. Danach kann der Mieter nicht einfach pauschal behaupten, die Kosten seien überhöht. Er muss darlegen und beweisen, dass vergleichbare Winterdienstleistungen auf dem örtlichen Markt zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen wären.

15. September 2017/von Nils Hölschermann
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