Kurzmitteilung: Nachweis für Lärmbelästigung Detailliertes Lärmprotokoll nicht länger erforderlich

,

Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen bedürfen nicht länger der Vorlage eines detaillierten Protokolls.  Eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten, ist ausreichend.

(BGH, Urteil vom 22.08.2017 -VIII ZR 226/16)