
Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden nunmehr an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann jetzt vom Schuldner eine Vermögensauskunft einholen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung direkt beim Schuldner vorangegangen ist.
Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, auch Fremdauskünfte z.B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann ganz gezielt erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet, in Niedersachen zentral beim Amtsgericht Goslar, in Bremen zentral beim Amtsgericht Bremerhaven. Damit besteht nunmehr in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.
Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, wird jetzt durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Gläubiger können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen. Mit dem schon 2009 beschlossenen Gesetz sind umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder verbunden.
Die neuen Bestimmungen konnten daher erst am 01. Januar 2013 in Kraft treten.
Quelle: Bundeministerium der Justiz

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