Nach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen.
Wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall abschnallt und danach durch ein weiteres auffahrendes Fahrzeug verletzt wird, darf die Versicherung die Leistung nicht deshalb kürzen, weil der Geschädigte bei dem „Zweitunfall“ nicht mehr angeschnallt war.
Nachdem es zum „Erstunfall“ gekommen war, war der Geschädigte nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich u.a. um die Unfallstelle sichern zu können.
Ihm kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) nunmehr ausdrücklich klargestellt.

Der Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Auswirkungen auf nachehelichen Unterhalt
Das Ersteigern von Waren im Internet ist nicht ohne Risiken. Eines davon besteht darin, dass der Kaufpreis gezahlt wird, der Kaufgegenstand aber deshalb nicht geliefert wird, weil ein unbekannter Täter eine fremden eBay-account widerrechtlich genutzt hat.
Ein häufiger Fall: Eine Großmutter legt für ihre Enkelkinder Sparbücher an. Aber wem gehört das Geld nach dem vorzeitigen Ableben der Großmutter: Den Enkeln oder den Erben?
Wer als Vermieter vorschnell eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, die sich später als unberechtigt herausstellt, muss dem Mieter Schadenersatz leisten.
Regelmäßige Leser unserer News wissen das: Tritt bei einem Verbraucherkaufvertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer) innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Das gelingt dem Verkäufer meist nicht, weshalb er häufig nachbessern oder die Kaufsache umtauschen muss.