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Nils Hölschermann

Internetangaben beim Autokauf sind verbindlich Wer kennt das nicht: Die eigenen Sachen sind immer die besten, vor allem wenn es darum geht, sie möglichst gut und teuer weiter zu veräußern. Schnell wird eine Anzeige im Internet online gestellt. Wer dabei nicht sorgfältig aufpasst, riskiert viel.

Urteile & Rechtstipps

finaWer kennt das nicht: Die eigenen Sachen sind immer die besten, vor allem wenn es darum geht, sie möglichst gut und teuer weiter zu veräußern. Schnell wird eine Anzeige im Internet online gestellt. Wer dabei nicht sorgfältig aufpasst, riskiert viel.

Das Landgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 15.02.2010 (Az. I S 59/09), dass sich ein Kaufinteressent allein auf die Fahrzeugangaben des Verkäufers im Internet verlassen darf.
Dem Urteil lag ein „Online-Kauf“ zu Grunde. Das Fahrzeug sollte laut Internetanzeige über ein „ABS“ verfügen, hatte aber tatsächlich ein solches Bremsassistenzsystem nicht.
Im später unterschriebenen Kaufvertrag war das Vorhandensein eines „ABS-Systems“ nicht mehr erwähnt. Der Verkäufer stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass er dann für das Nichtvorhandensein von „ABS“ auch nicht haften müsse. Der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages sein massgebend.
Ohne Erfolg. Das Landgericht Karlsruhe befand, dass allein schon die Internetangaben zum „ABS“ als „Beschaffenheitsvereinbarung“ zu gelten haben. Fehlt später ein solches Ausstattungsmerkmal, begründet dies einen Sachmangel.
Der Käufer kann dann im Rahmen der Sachmängelhaftung Nacherfüllung verlangen oder nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, auch wenn der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages davon abweicht Von einem privaten Kaufinteressenten kann nicht verlangt werden, bei einer Besichtigung oder Probefahrt festzustellen, ob die Internetangaben zutreffend sind.
Der Käufer muss sich deshalb auf die Angaben des Verkäufers verlassen können.
Auf vielen Gebrauchtwagenportalen muss ein Verkäufer nur noch „Häkchen“ setzen, wenn er das Fahrzeug im Detail beschreiben will. Dabei ist nach der dargestellten Rechtslage besondere Sorgfalt geboten.

16. Januar 2012/von Nils Hölschermann
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