Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 10. Oktober 2018 (Az.: VII ZR 229/17) bekanntgegeben, dass maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung das vertraglich geschuldete Werk ist. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.

Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedoch nicht akzeptieren. Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt, haftet auch ohne eigenes Verschulden für Schäden, die dieser am Nachbarhaus verursacht.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. V ZR 311/16).

Im entschiedenen Fall waren bei Schweißarbeiten eines Dachdeckers Glutnester entstanden, die zu einem Brand am Nachbarhaus führten. Vom Dachdecker war wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nichts mehr zu holen. Der BGH verurteilte nun den Auftraggeber des Dachdeckers zum Schadenersatz.

Nach dem neuen Urteil des BGH kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB in Betracht, wenn von einem Grundstück schädigende Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Voraussetzung ist, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Im entschiedenen Fall konnte der Auftraggeber des Dachdeckers das Übergreifen des Feuers nicht verhindern.

Der Auftraggeber des Handwerkers kann sich auch nicht mehr auf eine sorgfältige Auswahl des beauftragten Handwerkers berufen.

Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Im Ergebnis hat der BGH eine Gefährdungshaftung für Schäden im nachbarrechtlichen Verhältnis eingeführt.

Ein Auftraggeber ist daher gut beraten, sich von seinem Handwerker vor Auftragserteilung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen zu lassen.

Darf ein Auftraggeber Kosten für die Mängelbeseitigung geltend machen, diese dann aber gar nicht durchführen lassen?

Bislang war dies möglich. Damit ist es nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: VII ZR 46/17) für jeden ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bauvertrag nun vorbei.

Wer einen Mangel nicht beseitigen lässt, erleidet auch keinen Vermögensschaden in dieser Höhe.

Der Schaden kann nunmehr zum einen unter Heranziehung des konkret vereinbarten Werklohns ermittelt werden. Sodann ist der Minderwert des Bauwerks qualifiziert zu schätzen. Der Vermögensschaden entspricht dann der Leistung, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat.

Der Auftraggeber kann aber andererseits auch seinen Vermögensschaden durch eine Wertbilanz darlegen, in der die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Bauleistung ohne Mangel und ihrem Wert mit Mangel berechnet wird. Verkauft der Auftraggeber die Immobilie mit dem Mangel weiter, kann der Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen werden.

Lässt der Auftraggeber den Mangel hingegen beseitigen, kann er die Kosten für die Mängelbeseitigung wie bisher als Schadensersatz geltend machen.

Wenn am 29. März 2019 das Vereinigte Königreich im Rahmen des BREXIT aus der EU austritt, wird aller Voraussicht nach über Nacht für die Gesellschafter von britischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ein hohes und sicher nicht gewolltes Haftungsrisiko entstehen.

Die britische Limited ist dann nicht mehr in Deutschland eintragungsfähig mit der Folge, dass Unternehmer übergangslos mit ihrem Privatvermögen haften können.

Sollte es bis zum BREXIT-Austrittsdatum –und danach sieht es aktuell aus- nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden britische Limiteds in Deutschland wie eine OHG behandelt und von Amts wegen wird eine entsprechende Änderung im deutschen Handelsregister eingetragen.

Denn die juristische Person „Limited“ ist dann für das deutsche Registerrecht nicht mehr existent und die natürlichen Personen des Unternehmens, die Gesellschafter sowie auch die Geschäftsführer, können privat haftbar gemacht werden.

Eine Lösung kann darin bestehen, rechtzeitig eine deutsche GmbH zu gründen. Mit einer „Verschmelzung“ der Limited auf die GmbH können die Geschäfte übergangslos weitergehen. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden. Hier ist allerdings ein gewisser finanzieller Aufwand aufzubringen und mit einigem bürokratischen Aufwand zu rechnen.

Eine andere Lösung kann darin bestehen, die Limited im Vereinigten Königreich abzumelden und in Deutschland mit einer neu gegründeten GmbH neu zu starten.

In jedem Fall ist eine rechtzeitige Beratung durch einen Notar und einen Steuerberater anzuraten.

Vorsorgevollmachten, auch wenn sie notariell beurkundet sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde muss hierfür nicht unbedingt aufgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Notar ist allerdings sinnvoll, denn in aller Regel sollte der Widerruf einer bestehenden Vollmacht mit der Erteilung einer neuen Vollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen verknüpft werden.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten muss zu seiner Wirksamkeit dem ehemals Bevollmächtigten zugestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der ehemals Bevollmächtigte die ihm möglicherweise überlassenen Ausfertigungen der Vollmacht wieder herausgibt, denn sonst könnte der ehemals Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Behörden, Banken, anderen Notaren weiterhin als aktuell Bevollmächtigter auftreten und ggf. Schaden anrichten..

In jedem Fall sollte der Notar, der die widerrufene Vollmacht beurkundet hat, über den Widerruf informiert werden, damit der Widerruf auf der bei diesem Notar verbliebenen Urschrift der Urkunde vermerkt wird.

Ansonsten könnte der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen. Und damit wären weitere Vollmachturkunden in Umlauf, obwohl dem Bevollmächtigten längst das Vertrauen entzogen worden ist.

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Notarkosten sind gesetzlich geregelt; über deren Höhe darf nicht verhandelt werden. Ein Notar, der entstandene Gebühren nicht erhebt und durchsetzt, z. B. im Gegenzug für Folge-Beurkundungen, riskiert ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im Amt.

Die Entscheidung des BGH vom 22. März 2018 – 5 StR 566/17 – stellt fest, dass die Gebührenerhebung und deren Durchsetzung eine Amtspflicht (Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB) darstellt. Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verletzt der Notar diese Dienstpflicht. Die Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren soll einen Verdrängungswettbewerb durch Preisunterschreitungen zwischen den Notaren verhindern und bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege durch leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen.

Bei einer Gebührenunterschreitung drohen nunmehr einschneidende Strafen und der Verlust der Amtsfähigkeit mit der Folge einer für den Notar existenzvernichtenden Amtsenthebung.

Das Urteil ist auch relevant für die Auftraggeber des Notars. Im BGH-Fall war auch der Mandant, der dem Notar die bevorzugte Beauftragung gegen geringere Gebühren versprochen hatte, wegen Bestechung angeklagt.

Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache geräumt herauszugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf die Wiedereinräumung des Besitzes, sondern vielmehr hat der Mieter sämtliche Einrichtungen, Aufbauten und sonstige baulichen Maßnahmen zu entfernen. Dies gilt selbst für den Fall, wenn der Mieter mit Zustimmung des  bauliche Maßnahmen vorgenommen hat und die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Bestehen nach der Rückgabe die baulichen Veränderungen weiter vor, hat der Mieter seine Hauptleistungspflicht auf Rückgabe der Mietsache nach Mietende nicht erfüllt. Die Nichterfüllung des Rückgabeanspruchs begründen für den Vermieter Schadensersatzansprüche.

 

Die große Mehrheit der Deutschen möchte den eigenen Nachlass in ganz bestimmte Hände geben. Es gibt aber auch viele Menschen, die keine nahen Angehörigen mehr haben oder nur solche, die auf keinen Fall, von Pflichtteilsrechten abgesehen, den Nachlass erben sollen.

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass die Verwandten eines Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge zu Erben berufen sind. Dabei ist die über die Abstammung zu bestimmende Nähe zum Erblasser entscheidend. Der Gesetzgeber regelt die Reihenfolge nach sog. Ordnungen. Die Verwandten erben danach in der Reihenfolge, wie sie zu dem Verstorbenen am nächsten in der Ordnung stehen.

Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und für den Fall, dass diese vorverstorben sind, deren Kinder, also die Geschwister oder auch Halbgeschwister des Erblassers. Sind solche auch nicht mehr vorhanden, setzt sich das gleiche Schema als dritte, vierte und noch entferntere Ordnung über die Großeltern und deren Kinder usw. fort.

Dabei gilt der Grundsatz, dass der Nachlass erst unter den Angehörigen der nächsten Ordnung aufgeteilt wird; Verwandte entfernterer Ordnungen kommen erst zum Zuge, wenn keine Angehörigen aus der näheren Ordnung mehr vorhanden sind.

Die letzte Ordnung besteht nur noch aus dem Staat, der dann erbt, wenn tatsächlich auch keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind.

Was können also Menschen tun, die nicht wollen, dass bestimmte Verwandte oder, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, der Staat erbt? Wer soll am Ende Erbe sein?

Das deutsche Recht hält zur Lösung dieser Fragen eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten bereit.

Die erste Möglichkeit besteht natürlich darin, nichts an Wert zu hinterlassen. Diese Variante ist aber vermutlich am wenigsten praktikabel. Wer kann und will sein Leben schon so „timen“, dass der letzte Euro zeitgleich zur letzten Sekunde ausgegeben ist?

Wer auf Dauer mehr an Vermögen hat, als er für sein Leben und seine Alterssicherung benötigt, kann schon lebzeitig einzelne Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Geld z. B. an fremde Personen oder gemeinnützige Einrichtungen übertragen und sich noch selbst daran erfreuen, wie diese Vermögenswerte in der Gesellschaft wirken. Wer die Kontrolle über Gegenstände aus dem eigenen Vermögen nicht ganz aufgeben will, kann selbst eine nicht gemeinnützige Stiftung, etwa für die eigene Familie oder eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung sozialer Zwecke mit einem selbst bestimmten Stiftungszweck errichten und diese mit einem Stiftungskapital ausstatten, das es ermöglicht, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu fördern. In Frage kommen kann auch, den Kapitalstock einer schon bestehenden Stiftung über einen Treuhandvertrag zu erhöhen und auf diese Weise eigenes Vermögen in bestimmter, selbst gewollter Weise wirken zu lassen.

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Gestaltungsvariante ist und bleibt allerdings das Testament.

Wer nicht will, dass unliebsame Verwandte erben oder dass mangels des Vorhandenseins von gesetzlichen Erben am Ende der Staat erbt, bestimmt über eine letztwillige Verfügung selbst, wohin der Nachlass gehen soll. Dann greift nicht mehr die gesetzliche Erbfolge.

Die Juristen nennen dies „gewillkürte Erbfolge“. Hier sind der Phantasie des Erblassers praktisch keine Grenzen gesetzt.

Der Erblasser kann fremde Personen, die nicht zu einer Verwandtenordnung gehören, oder gemeinnützige Einrichtungen zu Erben berufen und das Vermögen unter ihnen beliebig nach Quoten verteilen; er kann Teilungsanordnungen bestimmen, Auflagen treffen oder einzelne Vermögensgegenstände über Vermächtnisse zuwenden. Er kann auch über ein Testament eine Stiftung errichten  oder über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das zu vererbende Vermögen in die gewünschte Richtung steuern lassen.

Viele Gestaltungen sind also möglich, der Staat muss nichts erben. Die vorhandenen Gestaltungsfreiheiten müssen nur genutzt werden.

Dabei ist es sehr zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Wer sein Testament durch einen Notar oder eine Notarin aufsetzen und beurkunden lässt, sorgt auch dafür, dass der letzte Wille formal und inhaltlich wirksam erklärt ist und die Erben später nicht einen Erbschein, der mit Kosten und bürokratischen Hürden verbunden ist, beantragen müssen.

Der unter anderem für Wohnraummietrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschied am 19.09. diesen Jahres in zwei Sachen (VIII ZR 231/17 sowie VIII ZR 261/17) , dass eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses hilfsweise im Rahmen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung desselben erklärt werden kann.

Das Berufungsgericht hat die Räumungsklagen zweier Vermieter zuvor abgewiesen. Beiden Verfahren lagen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Beide Mieter von jeweils einer Wohnung zahlten zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht und gerieten infolgedessen in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Infolgedessen wurde den Vermietern die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. Nr. 3 lit. a BGB eröffnet. Diese erklärten eine außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise hierzu die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Gesetz räumt Wohnraummietern (wohl als besondere Ausprägung der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG) allerdings die Möglichkeit ein, sogar bis zu zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Räumungsanspruchs den verzungsbedingten Kündigungsgrund durch nachträgliche Entrichtung der Miete zu beseitigen, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (sog. „Schonfristzahlung“). Schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit nahmen die Mieter diese Möglichkeit wahr. Die außerordentlichen Kündigungen wurden durch die geleisteten Zahlungen folglich unwirksam.

Hierdurch treten nunmehr die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen in den Vordergrund. Der Bundesgerichtshof stellte lediglich klar, dass die gewählte Gestaltungsmöglichkeit in Form der hilfsweisen Erklärung einer ordentlichen Kündigung möglich ist. Diese könnten aufgrund eines „berechtigten Interesses“ infolge einer schuldhaften, nicht unerheblichen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen auf Seiten der Mieter i.S.v. § 573 Abs. 1, Abs. 2 zum Tragen kommen.

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile in beiden Sachen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

 

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mittels undurchsichtiger Firmenkonstruktionen verhindern. Das Transparenzregister gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben.

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personen-gesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpfllchtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregisters ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.

Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen stets aktuell sein. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) oder Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind.