Kündigung von Bausparverträgen Eine Bausparkasse ist berechtigt Bausparverträge zur Zinsersparnis zu kündigen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in drei Urteilen vom 22.06.2016 (31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 278/15) bestätigt, dass eine Bausparkasse berechtigt ist, einen Bausparvertrag zur Zinsersparnis zu kündigen. Die Kündigungen wurden von dem Gericht als gerechtfertigt angesehen, da die Bausparkasse berechtigt gewesen ist, sich auf das in § 489 BGB normierte Kündigungsrecht zu berufen.

Die Bausparkassen nehmen für sich ein Kündigungsrecht in Anspruch, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrages 10 Jahre vergangen sind. In diesem Fall sind die Bausparkassen die Darlehensnehmer, da sie von dem Bausparer die Sparraten gewissermaßen als Darlehen erhalten und dem Bausparer als „Darlehensgeber“ Zinsen dafür zahlen.

Die Problematik mit der Kündigung von Bausparverträgen wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Urteilen die Revision zum Bundegerichtshof zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob eine abschließende Entscheidung zur Klärung der Sachverhalte ergehen wird.