Eine Patientenverfügung muss ganz konkret die einzelnen medizinischen Maßnahmen benennen, um rechtswirksam zu sein. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (Az: XII ZB 61/16) entschieden.

Allein die Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht, reicht nicht aus, um rechtswirksam passive Sterbehilfemaßnahmen anzuordnen. Die Vorsorgevollmacht muss vielmehr deutlich regeln, ob und unter welchen konkreten Umständen die bevollmächtigte Person auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen entscheiden kann. Nur die Verweisung auf gesetzliche Vorschriften ist unzureichend.

Diese Entscheidung zeigt anschaulich, wie gefährlich es ist, Ankreuzformulare vom Arzttresen oder aus dem Internet zu verwenden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist eine notariell beurkundete und im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrierte Urkunde zu empfehlen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in drei Urteilen vom 22.06.2016 (31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 278/15) bestätigt, dass eine Bausparkasse berechtigt ist, einen Bausparvertrag zur Zinsersparnis zu kündigen. Die Kündigungen wurden von dem Gericht als gerechtfertigt angesehen, da die Bausparkasse berechtigt gewesen ist, sich auf das in § 489 BGB normierte Kündigungsrecht zu berufen.

Die Bausparkassen nehmen für sich ein Kündigungsrecht in Anspruch, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrages 10 Jahre vergangen sind. In diesem Fall sind die Bausparkassen die Darlehensnehmer, da sie von dem Bausparer die Sparraten gewissermaßen als Darlehen erhalten und dem Bausparer als „Darlehensgeber“ Zinsen dafür zahlen.

Die Problematik mit der Kündigung von Bausparverträgen wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Urteilen die Revision zum Bundegerichtshof zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob eine abschließende Entscheidung zur Klärung der Sachverhalte ergehen wird.

Für die Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt die -auch formularmäßige- Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Die Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder die ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung  sind nicht erforderlich. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass zwischen Mietparteien seit Jahrzenten vereinbart wird, sämtliche umlagefähigen Betriebskosten werden umgelegt und abgerechnet.

Ein gemeinschaftliches Vermächtnis i.S.d. §§ 2157 bis 2159 BGB liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand mehreren vermacht.
Problematisch ist die Gläubigerstellung der Vermächtnisnehmer und wie die Einziehung des Vermächtnisanspruchs erfolgt. Das OLG Hamm ist in seiner Entscheidung vom 16.7.2015 – 10 U 38/14 Teilgläubigerschaft bei teilbaren und Mitgläubigerschaft bei unteilbaren Vermächtnisgegenständen ausgegangen.

Ein Erblasser will häufig in seinem Testament anordnen, ob und wie bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass unter den Erben aufzuteilen sind.

Dies kann entweder durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis geschehen.

Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist aber vielen Menschen nicht bekannt.

Bei einer Teilungsanordnung muss der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gegenstandes den anderen Miterben einen Wertausgleich zahlen. Dies erfolgt in der Regel durch Anrechnung auf den Erbteil. Im Ergebnis sollen bei dieser Variante alle Miterben wertmäßig gleich behandelt werden.

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Bedachten einen Vermögensgegenstand ohne einen Mehrwert zusätzlich zukommen lassen, so dass den anderen Erben kein Wertausgleich zu zahlen ist.

Ein Vorausvermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.

Mietet eine juristische Person, hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Büroräume an, ist stets ein Geschäftsraummietverhältnis anzunehmen. Dieses gilt selbst dann, wenn es gestattet worden wäre, Räume weiterzuvermieten oder Mitarbeitern des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Eine juristische Person kann Räumlichkeiten grundsätzlich selbst nicht zu Wohnzwecken verwenden.

 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015 – 25 O 119/15)

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger wegen der in einem Dieselmotor eingesetzten Schummelsoftware getäuscht wurde. Weil der Verkäufer den Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben hatte,  erklärte der Käufer nach Fristablauf die Anfechtung des Kaufvertrages.

Dem Kläger sprach das Gericht sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, als auch den Ersatz seiner sonstigen Aufwendungen, etwa Anmeldung, Sonderausstattung und  Garantieverlängerung zu (Urt. v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).

Es ist aber davon auszugehen, dass der Rechtsstreit noch weitere Instanzen durchlaufen wird, zumal das Landgericht Bochum unlängst eine gleichgerichtete Klage abgewiesen hat (Az.: I-2 O 425/15).

Das OLG Hamm, Beschluß vom 27.11.2015 – 10 W 153/15 -, hat entschieden, daß ein ernstlicher Testierwille bei Verwendung von butterbrotartigem Pergament fehlt. Das OLG Köln, NJW-RR 2006,225, ist der Auffassung, daß das wohl stärkste Indiz für einen fehlenden Testierwillen ist, wenn nicht einmal die Überschrift „Testament“ in Zusammenschau mit dem Inhalt des Schriftstücks einen einigermaßen verläßlichen Testamentsinhalt bietet.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 18.2.2016 (L 5 SO 78/15) entschieden, daß der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er nicht von seiner Ehefrau (Tochter der Leistungsempfängerin) getrennt lebt. Das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

Die Höhe des Anspruches ist in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung geregelt.

In der Praxis versuchen sich die Luftfahrtunternehmen immer wieder einer Auszahlung zu entziehen, indem sie die Zahlung unter Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ verweigern. Unter „außergewöhnlichen Umständen“ versteht man solche Umstände, die sich auch hätten dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterscheidet dabei zwischen entlastenden „außergewöhnlichen Umständen“ und bloßen „unerwartete Vorkommnissen“. Als konkrete Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden versteckte Fabrikationsfehler sowie durch Sabotageakte oder durch terroristische Handlungen verursachte Schäden an den Flugzeugen genannt. Technische Probleme gehören zum allgemeinen Betrieb der Flugzeuge und sind somit keine „außergewöhnlichen Umstände“. Die Luftfahrtunternehmen sind demnach zu der Ausgleichszahlung verpflichtet.