Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2014-04-15 11:53:002018-07-03 17:09:55Filesharing volljähriger FamilienangehörigerDer Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Dramatische Szenen im letzten Januar-„Tatort“ aus Saarbrücken. Ein Mann liegt, nachdem er niedergeprügelt wurde, im Koma, fälschlich eines schweren Verbrechen verdächtigt. Die Ärzte ringen um sein Leben, die Polizei ermittelt. Am Bett auf der Intensivstation stehen die Ex-Ehefrau und die Tochter, auf der anderen Seite die neue Lebensgefährtin des Komapatienten.
Die Ex-Ehefrau hat von ihm eine Patientenverfügung, die Lebensgefährtin interveniert mit dem Hinweis, die Ehe sei doch vorbei. Wer entscheidet und verantwortet das Abschalten der Geräte? Gut, wenn das der Betroffene selbst und zweifelsfrei geregelt hat.
Was genau jeder Bürger regeln sollte, erklärt Dr. Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: „Nur eine sog. Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht bietet optimalen Schutz. Man muss vor allem jemanden bestimmen, der den eigenen Willen durchsetzt.“ Dass plötzliche Erkrankungen, Unfälle oder gar Straftaten die Handlungsfähigkeit von heute auf morgen lähmen können, kommt nicht nur in Sonntagskrimis vor. Solange der Betroffene bei einem Notfall seinen Willen noch selbst zum Ausdruck bringen kann, entscheidet natürlich nur er selbst. Doch häufig ist der Patient dazu nicht mehr in der Lage.
„Viele Leute glauben, dass dann automatisch die nächsten Angehörigen entscheiden, aber das stimmt nicht“, erläutert Dr. Meininghaus. „Vater Staat spricht ein Wörtchen mit, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Es wird dann von Amts wegen ein sog. Betreuer bestellt.“
Zur Beruhigung: Der Betreuer wird häufig aus dem Kreise der nächsten Angehörigen ausgewählt. Das Verfahren nimmt aber Zeit in Anspruch, der Betreuer unterliegt einer Berichtspflicht und der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Ob die Tochter, die Lebensgefährtin oder die Ex-Frau die „richtige“ Betreuerin ist, müsste zur Not das Gericht entscheiden.
Doch es gibt Auswege, wie Dr. Meininghaus erläutert: „Hat der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für ihn im Notfall entscheidet, dann erübrigt sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren.“ Deswegen rät Dr. Meininghaus jedem, je älter desto dringender, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.
Holen Sie sich für die richtige Form und Formulierung den nötigen juristischen Rat! Und welche Rolle spielt die Patientenverfügung? Dr. Meininghaus: „Mit der Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder auch abgelehnt werden.“ Eine Patientenverfügung kann dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber eine schwere Last von den Schultern nehmen, erklärt Dr. Meininghaus: „Der Patient weiß, dass jemand die nötigen Entscheidungen trifft, dem er vertraut, und er nicht unter unnötiger künstlicher Lebensverlängerung leiden muss.
Der Bevollmächtigte bekommt aus der Patientenverfügung im Idealfall die nötige Hilfe, um die richtige Entscheidung und den richtigen Zeitpunkt zu treffen.“ Auf eines macht die Tatortfolge daher aufmerksam: Man sollte in bestimmten Abständen überlegen, ob die eigenen Verfügungen noch aktuell und den veränderten Lebensumständen angepasst sind.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Arzt-Medizinrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2014-04-01 11:59:002018-07-04 11:45:47„Tatort“ und IntensivstationWer entscheidet das Abschalten der Geräte?
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2013-12-06 12:50:002018-07-04 11:50:21Düsseldorfer Tabelle 2013 mit höheren SelbstbehaltenZum 01.010.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.
Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).
Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden, vgl. § 638 BGB (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12).
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Wirtschaftsrecht-Vertragsrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2013-12-01 12:11:002018-07-04 11:50:45BGH-Urteil zum „Winterdienstvertrag“Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum "Winterdienstvertrag" getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.
Für Immobilienkäufer in Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird der Traum vom eigenen Haus ab 01. Januar 2014 teurer.
Grund ist die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozentpunkte. In Niedersachsen gilt die Erhöhung von 4,5 Prozent auf 5 Prozent als ausgemachte Sache, die im Dezember verabschiedet werden soll.
Dank niedriger Finanzierungskosten sind Immobilien derzeit noch erschwinglich. Wer eigene vier Wände kaufen will, sollte noch in diesem Jahr seinen Notar aufsuchen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Inkasso-Forderungseinzug.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2013-11-10 12:12:002018-07-04 11:51:10Grunderwerbsteuer wird zum 01.01.2014 erhöhtFür Immobilienkäufer in Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird der Traum vom eigenen Haus ab 01. Januar 2014 teurer.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2013-10-11 13:23:452018-07-04 11:52:49AusbildungssiegelDie Rechtsanwaltskammer Celle hat für ausbildende Kanzleien ein Gütesiegel eingeführt.
Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach zum bestandenen Fachanwaltslehrgang im Erbrecht.
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Bewerber besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Die liegen nach der Fachanwaltsordnung vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin von Wiedebach zum diesem Erfolg.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2013-08-18 12:35:002018-06-28 11:19:28Fachanwaltslehrgang im Erbrecht bestanden!Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach zum bestandenen Fachanwaltslehrgang im Erbrecht.
Airline wurde zur Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug in Höhe von EUR 600,00 pauschal veurteilt.
Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica).
Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen.
Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr durch Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten.
Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen.
Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat.
Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.
In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Zivilrecht-Zivilprozessrecht.jpg4021030Nils Hölschermannhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngNils Hölschermann2013-08-14 12:20:002018-07-04 11:55:15BGH stärkt erneut die Rechte von FluggästenAirline wurde zur Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug in Höhe von EUR 600,00 pauschal veurteilt.
Fachanwältin für Familienrecht: Neue OLG-Entscheidungen zum Unterhaltsrecht
Großeltern haften für die Enkel
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Voraussetzung dafür ist, das dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Gerichte.
Kinder haften für ihre Eltern
Eine erwachsende Tochter, die ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen und beweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2013-05-10 12:29:002018-07-04 11:58:27Annette von Wiedebach informiertFachanwältin für Familienrecht: Neue OLG-Entscheidungen zum Unterhaltsrecht
Wir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.
Wir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.
Sie lernen während der dreijährigen Ausbildung sämtliche Aufgabenbereiche (Anwaltschaft, Notariat und Zwangsvollstreckung) einer mit vier Berufsträgern besetzten Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei kennen und besuchen die Berufsschule in Verden-Dauelsen.
Sie bringen einen Realschulabschluss mit guten Deutschkenntnissen und Interesse am Beruf mit.
Aussagekräftige Bewerbungen für 2013 senden Sie bitte per Post oder eMail an:
https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Kanzlei-Presse.jpg4021030Annette von Wiedebachhttps://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.pngAnnette von Wiedebach2013-04-23 12:33:002018-06-28 11:18:24Auszubildende(r) zum 01.08.2013 gesuchtWir bilden aus Überzeugung "unsere" ReNo-Fachangestellten selbst aus.
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