Verhaltensbedingte Kündigung Ernsthafte und nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu entscheiden.

Der außerordentlichen Kündigung lagen ernsthafte und nachhaltigen Bedrohungen des klagenden Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten und – wie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren heraussetellte – auch gegenüber Arbeitskollegen zugrunde. Der Vorgestzte erstattete Strafanzeige, sodass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hatte. In einem Telefonat hatte der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten u.a. angedroht, „Ich stech`Dich ab !“. Die Arbeitskollegen befürchteten bei Rückkehr des Klagers, erhebliche Konfrontatioenen und äußerten die Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu sein.

Das zu entscheidene Arbeitsgericht hatte in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.8.2016 die fristlose Kündigung für wirkam erklärt.

Zur Begründung führte es aus:

Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten, seines Vertreters, Repräsentaten oder Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, das die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird. Dabei darf auch der Arbeitgeber berücksichtigen, wie es sich auf die übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von der Kündigung absieht.