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Fritz-Bruno Scholz

Totenfürsorge OLG Naumburg, Urt. v. 8.10.15 - 1 U 72/15

Allgemein

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen entsprechenden Willen geäußert hat, bestimmt dies den Inhaber der Totenfürsorge. Gegen den Willen des Verstorbenen darf das Recht zur Totenfürsorge nicht ausgeübt werden. Deshalb sind die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten nur dann totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat.

6. Juni 2016/von Fritz-Bruno Scholz
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