Totenfürsorge OLG Naumburg, Urt. v. 8.10.15 - 1 U 72/15

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen entsprechenden Willen geäußert hat, bestimmt dies den Inhaber der Totenfürsorge. Gegen den Willen des Verstorbenen darf das Recht zur Totenfürsorge nicht ausgeübt werden. Deshalb sind die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten nur dann totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat.