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Norbert Lühring

Eigentestament nur handschriftlich wirksam Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).

Urteile & Rechtstipps

finaDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).

Was war geschehen? Ein Erblasser hatte sein am Computer geschriebenes Testament ausgedruckt und mit Datum und Unterschrift versehen. Darunter hatte er handschriftlich den obigen Text gesetzt.
Ohne Erfolg. Das OLG stellte klar, dass eine bloße Bezugnahme auf einen anderen Text formunwirksam ist. Wer selbst und ohne Mitwirkung eines Notars ein Testament errichten will, muss die sog. „Formstrenge des Erbrechts“ beachten. Es gilt nur, was in der richtigen Form, d.h. hier eigenhändig geschrieben ist.
Das dient primär dem Schutz des Erblassers, da Fälschungen auf diesem Wege immens erschwert werden. Aber auch in gestalterischer Hinsicht bietet das Erbrecht manche Fallen, so dass zumindest eine fachkundige Beratung anzuraten ist.

25. November 2011/von Norbert Lühring
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https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Erbrecht.jpg 402 1030 Norbert Lühring https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Norbert Lühring2011-11-25 10:55:002018-07-04 14:47:13Eigentestament nur handschriftlich wirksam Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament auch dann nicht wirksam wird, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.(Az.: 15 W 414/05).
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