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Annette von Wiedebach

Kündigung des Arbeitgebers wegen privater Internetnutzung Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

Allgemein

Der Arbeitgeber kann zur Feststellung eines Kündigungsachverhalt den Browserverlauft des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne das der Arbeitnehmer dem zustimmen muss.

In dem, vom LAG zu entscheidenen Fall hatte der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt. Es gab die Anweisung, dass er das Internet allenfalls in Ausnahmefällen während der Pausen nutzen durfte. Der AG wertete den Browserverlauf des Dienstrechners aus, nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen. Eine Zustimmung des AN ist dem nicht vorausgegangen. Der AG kündigte dem AN das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, da er eine Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in dem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt hat.

Nach der Abwägung beiderseitiger Interessen hat das LAG ist die außerordentliche Kündigungfür rechtswirksam gehalten. Das Arbeitsverhältnis durfte wegen der unerlaubten erheblichen Nutzung des Internetzs sofort aufgelöst werden. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot für den AG hinsichtlich des Browsers, auch wenn es sich um personenbezogene Daten des AN handelt, in die er nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung sei jedoch zur Missbrauchskontrolle ohne Verstoß des Bundesdatenschutzgesetzes statthaft. Zudem habe der AG im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetzung nachzuweisen.

 

 

 

13. Mai 2016/von Annette von Wiedebach
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