Neues Urteil zur Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine kompetente Beratung in solchen Fragen ist.
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