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Annette von Wiedebach

Mehr Rechte für „Scheinväter“ Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Allgemein

finaDer für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Was ist, wenn ein Mann jahrelang Unterhalt für das Kind eines fremden Mannes gezahlt hat in der falschen Annahme, er sei der biologische Vater? In solchen Fällen muss die Kindesmutter Auskunft über den tatsächlichen Vater erteilen mit der Folge, dass der „Scheinvater“ von dem tatsächlichen Kindesvater Schadenersatz für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen erlangen kann.
Der Kläger des vom BGH nunmehr entschiedenen Falls war nicht der leibliche Vater des Kindes, für das er jahrelang gezahlt hatte. Er glaubte dies allerdings und anerkannte auf Anforderung der Kindesmutter die Vaterschaft. Nachdem ihm die Nichtvaterschaft später bekannt geworden war, wollte er in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei dem leiblichen Vater nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Die Kindesmutter verweigerte ihm diese Auskunft. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Kindesmutter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Kindesmutter zurückgewiesen. Sie schuldet dem Scheinvater nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Scheinvater ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Kindesmutter hingegen kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

10. November 2011/von Annette von Wiedebach
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https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2018/06/SLP_News_Familienrecht.jpg 402 1030 Annette von Wiedebach https://www.scholz-luehring.de/wp-content/uploads/2025/01/SLP_Logo.png Annette von Wiedebach2011-11-10 10:56:002018-07-04 14:48:17Mehr Rechte für „Scheinväter“ Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
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