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Nils Hölschermann

„Tatort“ und Intensivstation Wer entscheidet das Abschalten der Geräte?

Allgemein

finaWer entscheidet das Abschalten der Geräte?

Dramatische Szenen im letzten Januar-„Tatort“ aus Saarbrücken. Ein Mann liegt, nachdem er niedergeprügelt wurde, im Koma, fälschlich eines schweren Verbrechen verdächtigt. Die Ärzte ringen um sein Leben, die Polizei ermittelt. Am Bett auf der Intensivstation stehen die Ex-Ehefrau und die Tochter, auf der anderen Seite die neue Lebensgefährtin des Komapatienten.

Die Ex-Ehefrau hat von ihm eine Patientenverfügung, die Lebensgefährtin interveniert mit dem Hinweis, die Ehe sei doch vorbei. Wer entscheidet und verantwortet das Abschalten der Geräte? Gut, wenn das der Betroffene selbst und zweifelsfrei geregelt hat.

Was genau jeder Bürger regeln sollte, erklärt Dr. Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: „Nur eine sog. Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht bietet optimalen Schutz. Man muss vor allem jemanden bestimmen, der den eigenen Willen durchsetzt.“ Dass plötzliche Erkrankungen, Unfälle oder gar Straftaten die Handlungsfähigkeit von heute auf morgen lähmen können, kommt nicht nur in Sonntagskrimis vor. Solange der Betroffene bei einem Notfall seinen Willen noch selbst zum Ausdruck bringen kann, entscheidet natürlich nur er selbst. Doch häufig ist der Patient dazu nicht mehr in der Lage.

„Viele Leute glauben, dass dann automatisch die nächsten Angehörigen entscheiden, aber das stimmt nicht“, erläutert Dr. Meininghaus. „Vater Staat spricht ein Wörtchen mit, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Es wird dann von Amts wegen ein sog. Betreuer bestellt.“

Zur Beruhigung: Der Betreuer wird häufig aus dem Kreise der nächsten Angehörigen ausgewählt. Das Verfahren nimmt aber Zeit in Anspruch, der Betreuer unterliegt einer Berichtspflicht und der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Ob die Tochter, die Lebensgefährtin oder die Ex-Frau die „richtige“ Betreuerin ist, müsste zur Not das Gericht entscheiden.

Doch es gibt Auswege, wie Dr. Meininghaus erläutert: „Hat der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für ihn im Notfall entscheidet, dann erübrigt sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren.“ Deswegen rät Dr. Meininghaus jedem, je älter desto dringender, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Holen Sie sich für die richtige Form und Formulierung den nötigen juristischen Rat! Und welche Rolle spielt die Patientenverfügung? Dr. Meininghaus: „Mit der Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder auch abgelehnt werden.“ Eine Patientenverfügung kann dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber eine schwere Last von den Schultern nehmen, erklärt Dr. Meininghaus: „Der Patient weiß, dass jemand die nötigen Entscheidungen trifft, dem er vertraut, und er nicht unter unnötiger künstlicher Lebensverlängerung leiden muss.

Der Bevollmächtigte bekommt aus der Patientenverfügung im Idealfall die nötige Hilfe, um die richtige Entscheidung und den richtigen Zeitpunkt zu treffen.“ Auf eines macht die Tatortfolge daher aufmerksam: Man sollte in bestimmten Abständen überlegen, ob die eigenen Verfügungen noch aktuell und den veränderten Lebensumständen angepasst sind.

Quelle: Landesnotarkammer Bayern

1. April 2014/von Nils Hölschermann
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