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Nils Hölschermann

Eigenbedarfskündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zulässig?

Allgemein

In der Praxis steht auf Vermieterseite nicht selten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermieter-GbR das Mietverhältnis kündigen darf, wenn ein Angehöriger eines Gesellschafters die Wohnung beziehen möchte. Dabei ist insbesondere zunächst zu berücksichtigen, dass eine GbR selbst nicht wohnen kann und auch grundsätzlich keine Angehörigen kennt.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieter-GbR. Demnach kann sie für ihre Gesellschafter und deren Angehörigen Eigenbedarf  gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog geltend machen. Dies muss dann gelten wenn die Vermieter-GbR als sog. „Außengesellschaft“ auftritt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie sich als GbR im Rechtsverkehr zu erkennen gibt und auch den Mietvertrag als GbR auf Vermieterseite abgeschlossen hat. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für den Eigenbedarf jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bundesgerichtshof, Urt. vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15

3. Februar 2017/von Nils Hölschermann
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