BGH: Beweisaufnahme zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in ausländischem Hotelzimmer notwendig

Der für das Reiserecht zuständige zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 25.06.2019 (Az.: X ZR 166/18) über die Frage zu entscheiden, ob eine Beweisaufnahme über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in einem Hotelzimmer notwendig ist. Die Reisenden haben aus einem dort geschehenen Unfall Ansprüche gegen den Reiseveranstalter hergeleitet. Der Sohn der Lebensgefährtin des Klägers lief durch eine gläserne Balkontür, die lediglich mit einem Aufkleber versehen und aus nicht bruchsicherem Glas gefertigt gewesen ist. Die Tür zerbrach, wodurch sich das siebenjährige Kind Schnittverletzungen zuzog.

Der zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche, klageabweisende Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf nun doch klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Das Berufungsgericht sah den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als nicht hinreichend konkret an.