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Norbert Lühring

Testament gestalten Warum gute Absichten allein nicht ausreichen

Urteile & Rechtstipps

Wer seinen Nachlass regeln möchte, kann mit wenigen Sätzen viel bewirken – aber auch ungewollte Folgen auslösen. Typische Fehler lassen sich vermeiden, wenn wichtige Fragen frühzeitig bedacht und rechtlich eindeutig geregelt werden.


Vertrauen auf die gesetzliche Erbfolge 

Dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen automatisch das gesamte Vermögen erbt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich erbt der Ehegatte in den seltensten Fällen allein!

Nehmen wir ein Ehepaar, Anna und Thomas, mit zwei Kindern. Thomas verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Anna wird dadurch nicht automatisch Alleinerbin. Neben ihr erben auch die beiden Kinder. Bei dem gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Hälfte, die andere Hälfte entfällt auf die Kinder. Anna bildet dann mit ihren Kindern eine Erbengemeinschaft. Gerade wenn die Kinder noch minderjährig sind oder eigene Vorstellungen haben, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Noch überraschender kann die gesetzliche Erbfolge für kinderlose Ehepaare sein. Stirbt Thomas ohne Kinder und ohne Testament, können neben seiner Ehefrau Anna auch Verwandte von Thomas erben – insbesondere seine Eltern oder, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, dessen Abkömmlinge, also etwa Thomas‘ Geschwister oder deren Nachkommen.

Dr. Sophie Burchardi, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, betont: „In den meisten Fällen lohnt es sich, die Erbfolge nicht einfach dem Gesetz zu überlassen, sondern die eigenen Wünsche in einem Testament festzuhalten.“ Auch hier lauern jedoch einige Fallstricke.

Ein unterschriebenes Testament ist nicht automatisch wirksam

Schon bei der Form des Testaments passieren häufig Fehler, denn ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer verfasstes und anschließend ausgedrucktes und unterschriebenes Dokument genügt nicht – es ist unwirksam. Wenn Ehegatten gemeinsam ein Testament errichten, muss einer der beiden das Testament eigenhändig verfassen, der andere unterschreibt es aber mit.

Uneindeutige Erbeinsetzung

Wer ein Testament errichtet, möchte meist vor allem eines: Klarheit schaffen und den eigenen Angehörigen später Streit ersparen. Dennoch führen gerade vermeintlich einfache Formulierungen immer wieder zu Auslegungsfragen und Konflikten.

Welche Fallstricke lauern, verdeutlicht das folgende Beispiel: Eine Mutter schreibt in ihr Testament: „Meiner Tochter vermache ich mein Haus. Mein Sohn erbt mein Bankguthaben.“ Was zunächst eindeutig klingt, wirft rechtlich wichtige Fragen auf: Hat die Mutter nur ihren Sohn als Erben eingesetzt und ihrer Tochter lediglich ein Vermächtnis zugewandt? Oder wollte sie beide Kinder zu Erben machen?

Der rechtliche Unterschied ist erheblich: Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, auf den Erben gehen damit sämtliche Rechte und Pflichten über – also auch etwaiges weiteres Vermögen, das im Testament nicht erwähnt wurde. Ein Vermächtnis verschafft dagegen grundsätzlich nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil. Werden die Begriffe „erben“ und „vermachen“ im Testament fehlerhaft verwendet, kann dies zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Unbeabsichtigte Bindungswirkung 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die von Ehepaaren – nicht hingegen von unverheirateten Paaren – gemeinsam errichtet werden können, ist vielen Ehepaaren nicht bewusst, dass bestimmte Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten für den Überlebenden nicht mehr geändert werden können. Ein klassisches Beispiel ist das sogenannte „Berliner Testament“, in dem sich ein Ehepaar gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzt. Möchte nach dem Tod des ersten Ehegatten der Überlebende das Testament ändern, z.B. eines der Kinder stärker bedenken oder einen neuen Partner zum Erben einsetzen, kann dem die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ab.

Notarielle Beratung zur sicheren Umsetzung des letzten Willens 

Notarinnen und Notare sorgen dafür, dass der letzte Wille rechtlich eindeutig und formwirksam festgehalten wird. Sie beraten über Gestaltungsmöglichkeiten und weisen auf die rechtlichen Folgen der gewählten Regelung hin.

Ein weiterer praktischer Vorteil des notariellen Testaments zeigt sich nach dem Erbfall: Es ersetzt in der Regel den Erbschein als Nachweis der Erbfolge, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Den Erben bleibt so ein Erbscheinsverfahren erspart, das häufig zeitaufwendig und kostenintensiv ist.

Quelle: Bundesnotarkammer

18. Oktober 2026/von Norbert Lühring
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