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Nils Hölschermann

Besichtigung und Umzug in Zeiten der COVID-19-Pandemie Dürfen Mietinteressenten die Wohnung besichtigen? Darf ich umziehen?

Urteile & Rechtstipps

In diesen Tagen erfolgen deutschlandweit wieder zig tausend Umzüge. Dabei sind selbstverständlich auch die erlassenen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen zu beachten. Besondere Situationen ergeben sich nicht nur bei Umzügen, sondern auch bei Wohnungsbesichtigungen.

Darf ich die Mietwohnung mit einem Mietinteressenten besichtigen?

Ja, die die Wohnungsbesichtigungen sollten dabei auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ist eine Wohnungsbesichtigung trotzdem erforderlich, sollten sie nur mit einzelnen Interessenten durchgeführt werden. Insbesondere in Großstädten übliche Massenbesichtigungen sind verboten. Die Wohnung sollte auch in unbewohntem Zustand besichtigt werden. Eine Besichtigung in bewohnten Zustand dürfte von dem Mieter nur in Ausnahmefällen zu dulden sein. Es ist hier Aufgabe des Vermieters dafür zu sorgen, dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften von den Interessenten eingehalten werden. Risikogruppen werden eine Besichtigung ablehnen dürfen.

 

Dürfen noch Umzüge durchgeführt werden?

Ein Ausübungsverbot für Umzugsunternehmen ist nicht bekannt. Diese dürfen somit noch Umzüge ausführen. Dabei sind auch wieder die geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen zwingend einzuhalten. Ein Umzug mit Freunden ist nicht mehr möglich. Private Kontakte mit mehr einer Person sind nicht erlaubt.

 

 

 

 

 

 

30. März 2020/von Nils Hölschermann
Schlagworte: Besichtigung, COVID-19, Umzug
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