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Nils Hölschermann

Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf Wer früher ein Formular brauchte, musste lange suchen. Heute wird mal eben schnell „gegoogelt“ und das vermeintlich passende Dokument heruntergeladen. Im Internet finden sich für alle Lebenssachverhalte scheinbar hilfreiche Formulare. Doch Vorsicht: Einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand.

Urteile & Rechtstipps

finaWer früher ein Formular brauchte, musste lange suchen. Heute wird mal eben schnell „gegoogelt“ und das vermeintlich passende Dokument heruntergeladen. Im Internet finden sich für alle Lebenssachverhalte scheinbar hilfreiche Formulare. Doch Vorsicht: Einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand.

Ein privater Autoverkäufer benutzte ein aus dem Internet stammendes Kaufvertragsformular, welches eine Gewährleistungsausschlussklausel wie folgt enthielt: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied hierzu, dass dieser konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Urteil vom 22. Juli 2011 -6 U 14/11). Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger nämlich einen schweren Unfallschaden am PKW mit erheblichen Restschäden fest.
Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Ohne Erfolg! Der Gewährleistungsausschluss ist nach der Entscheidung der OLG-Richter unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil sie für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind. Für AGB’s gelten aber sehr strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB darf ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden vereinbart werden. Da diese Einschränkungen in der konkreten Klausel des Internetvertrages fehlten, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt statt dessen die gesetzliche Regelung. Danach haftet der Verkäufer für die Dauer von zwei Jahren für Mängel am Kaufgegenstand.

9. Dezember 2012/von Nils Hölschermann
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