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Nils Hölschermann

Kein Geld verschenken nach einem Verkehrsunfall Ein Verkehrsunfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Schaden alleine verschuldet hat. Häufig ist auch noch die Haftungsfrage streitig.

Urteile & Rechtstipps

finaEin Verkehrsunfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Schaden alleine verschuldet hat. Häufig ist auch noch die Haftungsfrage streitig.

Dann werden Haftungsquoten gebildet. Jeder bekommt von der Versicherung der Gegenseite den eigenen Schaden nur nach dieser Quote ersetzt. Hier wird aus Unkenntnis oft bares Geld verschenkt. Oder kennen Sie das „Quotenvorrecht“?

Beträgt der Schaden am Fahrzeug 10000 Euro, die Gutachterkosten 500 Euro, die Wertminderung  400 Euro, der Nutzungsfall 300 Euro und die Nebenkostenpauschale  20 Euro, würde der Geschädigte bei einer Haftung von 50:50 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur die Hälfte seines Gesamtschadens, im Beispielsfall also die Hälfte von 11220 Euro gleich 5610 Euro bekommen.

Nimmt er nun im nächsten Schritt seine eigene Kaskoversicherung wegen des Restbetrages in Anspruch, erhält er nur von seinem eigenen Fahrzeugschaden den noch nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung regulierten Restbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Das würde hier bedeuten, der Geschädigte bekäme von den restlichen 5000 Euro Fahrzeugschaden nur 4350 Euro, wenn die Selbstbeteiligung 650 Euro beträgt. Insgesamt bekäme der Geschädigte von beiden Versicherungen nur 9960 Euro. Auf 1260 Euro würde er sitzen bleiben.

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall aber auch beide Versicherungen besser kombinieren. Es gibt Fälle, in denen einem Geschädigten trotz  Mithaftung sogar der gesamte Schaden ersetzt werden muss. Er muss sich nur auf das „Quotenvorrecht“ berufen.
Wie geht das genau?

Der Geschädigte nimmt zuerst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch. Im Beispielsfall erhält er von seiner Kaskoversicherung  den Fahrzeugschaden minus Selbstbeteiligung, also 10000 Euro minus 650 Euro gleich 9350 Euro. Die anderen Schadenspositionen werden nun gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, bestimmte Positionen nicht nur entsprechend der Haftungsquote, sondern in vollem Umfang zu regulieren Zu diesen „quotenbevorrechtigten“ Positionen  zählen z.B. die Selbstbeteiligung bei der Kasko, die Wertminderung, das Sachverständigenhonorar und die Abschleppkosten. Andere Schadenspositionen, wie zum Beispiel den Nutzungsausfall oder die Unkostenpauschale reguliert die Haftpflichtversicherung nach Quote.

Im Beispielsfall müsste die gegnerische Haftpflichtversicherung die meisten Positionen zu 100 % regulieren, obwohl der Geschädigte den Unfall zu 50 % mit verschuldet hat. Er bekäme also von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Beispielsfall 1710 Euro. Insgesamt hätte er bei einer Abrechnung nach Quotenvorrecht von beiden Versicherungen 11060 Euro und damit 1100 Euro mehr als bei der herkömmlichen Abrechnung erhalten. Anstatt auf 1260 Euro sitzen zu bleiben, beträgt der Verlust für den Geschädigten nur noch 160 Euro.

Überlassen Sie deshalb die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall  nicht „Halbprofis“ oder gar den Sachbearbeitern der gegnerischen Versicherung.  Auch Autowerkstätten sollten die Regulierung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht selbst durchführen, sondern immer  in erfahrene Hände geben.

13. Juli 2011/von Nils Hölschermann
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