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Nils Hölschermann

Kostensteigerungen im Mietrecht Begrentze Möglichkeiten zur Erhöhung der Betriebs-/Nebenkostenvorauszahlungen

Urteile & Rechtstipps

Die meisten Vermieter/Innen haben die Kosten für Strom und Gas auf die Mieter/Innen im Rahmen vertraglicher Bestimmungen umgelegt. Bestenfalls werden diese Positionen von den Mietern direkt mit den Versorgern abgerechnet.Vermieter/Innen müssen jährlich über das zurückliegende Verbrauchsjahr abrechnen. Zunächst besteht daher eine Vorleistungspflicht der Vermieter/Innen gegenüber dem jeweiligen Versorger. Die massiven Preissteigerungen führen an dieser Stelle zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für Vermieter/Innen.

Das Gesetz bietet hier nur begrenzte Möglichkeiten. § 560 BGB bestimmt, dass nach Vorlage einer Betriebs-/Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung angepasst werden können, sofern die Abrechnung mit einem Saldo schließt. Die Erhöhung der mieterseitigen Vorauszahlungen im laufenden Abrechnungszeitraum ist hingegen nicht gesetztlich geregelt. Eine Abhilfe ist nicht absehbar.

An dieser Stelle empfehlen wir ein gemeinsames Gespräch mit den Mieter/Innen. Hier sollte aufgezeigt werden, welche Kosten genau gestiegen sind. Es dürfte eine großes Interesse auf Mieterseite geben, dass es zu keiner massiven Nachzahlung im Folgejahr kommt, sodass die finanzielle Mehrbelastung geteilt werden kann. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich zu fixieren. Ergänzend sollte auf den bestehenen Mietvertrag Bezug genommen werden.

Schon jetzt ist absehbar, dass die Preissteigerungen erhebliche Nachforderungen der Vermieter/Innen begründen.

6. Oktober 2022/von Nils Hölschermann
Schlagworte: Kostensteigerung, Mietrecht, Nebenkosten
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