Die Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB Ist es für den Mieter nachvollziehbar?

Eine Mieterhöhung ist stets zu begründen. Dabei macht das Gesetz konkrete Vorgaben, welche Begründung genutzt werden darf. Wird für ein Mieterhöhungsverlangen auf Vergleichswohnungen verwiesen, ist es unbedingt erforderlich, dass diese so genau benannt und von anderen Objekten abgrenzbar sind, dass der Mieter diese ohne großen Aufwand auffinden kann. Die alleinige Angabe der Anschrift ist nur dann ausreichend, wenn dort nur eine Wohnung vorhanden ist. Befinden sich dort mehrere Wohnungen muss in dem Mieterhöhungsverlangen eine weitere Konkretisierung (Stockwerk etc.) enthalten sein.
Der Vermieter sollte hier versuchen, die Wohnung genauestens zu bestimmen. Es sollten stets Angaben zur Größe, Lage, Ausstattung und Zustand gemacht werden. So wird vermieden, dass hinterher die Vergleichbarkeit zum Schwerpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird.