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Norbert Lühring

Rechtstipp „Testamentsfalle“ Wer sich nicht auskennt, verfügt oft etwas anderes, als eigentlich gewollt ist.

Urteile & Rechtstipps

Ein Erblasser will häufig in seinem Testament anordnen, ob und wie bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass unter den Erben aufzuteilen sind.

Dies kann entweder durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis geschehen.

Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist aber vielen Menschen nicht bekannt.

Bei einer Teilungsanordnung muss der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gegenstandes den anderen Miterben einen Wertausgleich zahlen. Dies erfolgt in der Regel durch Anrechnung auf den Erbteil. Im Ergebnis sollen bei dieser Variante alle Miterben wertmäßig gleich behandelt werden.

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Bedachten einen Vermögensgegenstand ohne einen Mehrwert zusätzlich zukommen lassen, so dass den anderen Erben kein Wertausgleich zu zahlen ist.

Ein Vorausvermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.

2. Juni 2016/von Norbert Lühring
Schlagworte: Testament
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