Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht kippt Altersgrenze für Anwaltsnotare

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.09.2025 sein Urteil zur Frage der Geltung der Höchstaltersgrenze im (Anwalts-)Notariat verkündet. Die Altersgrenze des § 48a i. V. m. § 47 Nr. 2 BNotO – Ausscheiden aus dem Notaramt mit Vollendung des 70. Lebensjahres – gilt im hauptberuflichen Notariat unverändert fort.

Mangels ausreichender Bewerberinnen und Bewerber sowie angesichts heutiger Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit gilt die Altersgrenze im Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026; ab dem 1. Juli 2026 fällt sie weg.

Notarinnen und Notare, die bis zum 30. Juni 2026 die Altersgrenze (Vollendung des 70. Lebensjahres) erreichen, scheiden weiterhin von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.

Notarinnen und Notare, die ab dem 1. Juli 2026 das 70. Lebensjahr vollenden, können das Notaramt uneingeschränkt weiterführen, wenn sie dies wünschen; sie scheiden nicht von Gesetzes wegen aus dem Notaramt aus.